Vs. ist die Kategorie für den digitalen Widerstand und den Klassenkampf im Internet. Hier werden ohne Anspruch auf Vollständigkeit und Aktualität Auseinandersetzungen dokumentiert, die denn Sinn haben, für Gerechtigkeit und Menschenrechte zu kämpfen. Und wenn dies nicht gelingen sollte, besteht immer noch die Chance, Sand ins Getriebe zu streuen, Unruhe und Irritation zu schaffen, Beschäftigung auszulösen und in die Irre zu führen.
Eine Art ernst gemeintes DaDA-Kunstprojekt im open space des Internet.
Viel Spaß.
PS: Zu den strategischen Absichten und den theoretischen Hintergründen bei Gelegenheit mehr.
work in progress
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Gesetzestexte Kursiv
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Link zur Prozessakte
Antrag Beweis etc. Fett
Strafanzeige fertig machen
Strategieplan
0. Einlassung vor Prozessbeginn
1. Befangenheitsantrag Richter wg. Nichtberücksichtigung Ankündigung Argumente gegen Eröffnung Hauptverhandlung
- ggf. auch Anhörungsrüge gem. § 33a StPO aussprechen
1a. Anhörungsrüge zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß §33a StPO
2. Befangenheitsantrag Staatsanwalt Jürgen Marx
- das Verfahren war eingestellt, es gibt keine neuen Erkenntnisse. Strafantrag ist Racheaktion gegen Dienstaufsichtsbeschwerde, jedoch heilt auch eine vom Staatsanwalt angestrengte Verurteilung den Fehler Verstoß gegen die Unschuldsvermutung nicht.
3. Antrag Räumliches Arrangement ändern I (keine dominante Sitzposition Staatsanwalt, § 136a StPO sinngemäß)
4. ggf. Antrag Räumliches Arrangement ändern II (dominante Sitzposition für Verteidigung § 136a StPO sinngemäß)
5. Beanstandung Ladung, Antrag Einstellung §206a StPO ggf. Aussetzung Verfahren
- ggf. auch Anhörungsrüge gem. § 33a StPO aussprechen
5a. Antrag auf Aussetzung des Verfahrens
6. Beschwerde gem. § 304 Abs. 1 StPO über die Zulassung der Anklageschrift
6a. Vernehmung nach pers. Verhältnisse: ggf. den Nachweis erzwingen, welche Fragen gestellt werden dürfen
Einkommen – Verständigung mit Rechtsanwalt (§ 137 StPO „kann sich in jeder Lage des Verfahrens des Beistandes eines Verteidigers bedienen“)
- keine Angaben, sofern nicht nachteilig
7. Klage nicht verstanden! Erläuterung Klage verlangen ggf. beantragen
- Fragenkatalog zur Klage
- ggf. Antrag stellen
8. Aussage: Erklärung Angeklagter
- Angeklagter wird keine Aussage machen
- kein Nachteil (§§ heraussuchen)
- Hinweis eingestelltes Verfahren
- Hinweis Europäische Charta der Menschenrechte § 6, 2 Unschuldsvermutung
- Hinweis: keine Heilung des Verstoßes gegen Unschuldsvermutung durch Verurteilung
9. Zeugenvernehmung Zeugin
- vereidigung beantragen
- ausführlicher mehrdimensionaler Fragenkatalog
- Antrag: Gerichtsakte ermitteln
- ggf. Antrag, Zeugenaussage zu verwerfen
- bei Ablehnung ggf. Antrag auf Befangenheit
10. Antrag Ladung Zeuge Jürgen Marx
- Fragenkatalog
- bei Ablehnung Ladung durch den Angeklagten gem. §220 StPO
- bei Ablehnung ggf. Antrag auf Befangenheit
11. Antrag Zeugenvernehmung Nils Muižnieks, Menschenrechtsbeauftragter des Europarates
- bei Ablehnung ggf. Antrag auf Befangenheit
12. Plädoyer: Stichworte vorbereiten
13. letztes Wort: Alle Sachverhalte und Anträge nochmals ausführlich würdigen.
- vorher Pause beantragen
WICHTIG: Vor Urteilsverkündung mit Anwalt Saal verlassen
00. Einlassung Angeklagter vor Beginn Hauptverhandlung am 23.01.2014
Antrag:
Das Gericht wird ersucht, die Hauptverhandlung nicht zu eröffnen und statt dessen mit den Verfahrensbeteiligten eine Lösung anzustreben dergestalt, dass die Staatsanwaltschaft von der Klage absieht und statt dessen eine korrigierte zweite Ausfertigung des Schreibens vom 14.01.2013 (Einstellung des Ermittlungsverfahrens) an den Angeklagten schickt, die sich in der Formulierung an Blatt 26 der Prozessakte orientiert und der in § 6, Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention benannten Unschuldsvermutung Rechnung trägt.
Begründung:
Zentrales Problem des bisherigen Verfahrens ist, dass Staatsanwalt Jürgen Marx gegen die in § 6, Abs. 2 der Europäische Menschenrechtskonvention festgelegte Unschuldsvermutung
„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“
eklatant verstößt, wenn er mit Datum von 14.01.2013 dem Angeklagten eine Tat wie folgt unterstellt:
„Ich gehe davon aus, dass es sich bei der Tat um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt hat und dass Sie sich in Zukunft straffrei führen werden.“
Beweis: Blatt 27 Prozessakte.
Dass Staatsanwalt Jürgen Marx von der Notwendigkeit der Unschuldsvermutung ein Verständnis hat, wird deutlich im Schreiben vom gleichen Tag an die S-Bahn Berlin GmbH, wo er in Beachtung der Unschuldsvermutung zutreffend formuliert:
„weil die Schuld als gering anzusehen wäre“
Beweis: Blatt 26 der Prozessakte.
Der hier dargestellte Verstoß von Staatsanwalt Marx gegen die Unschuldsvermutung ist nicht nur ein zentrales Verfahrensproblem, sondern ist auch durch eine vorstellbare Verurteilung des Angeklagten in einer Hauptverhandlung bzw. auf dem weiteren Instanzenwege nicht heilbar.
Ganz im Gegenteil, der Angeklagte hätte wegen dieses Verstoßes weiterhin alle rechtlichen Möglichkeiten der Anzeige, weiteren Beschwerden, Anträge auf Berufung und Revision bis hin zur Klage und Vortrag bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Optionen.
Der für das Ansehen der Staatsanwaltschaft Berlin, des Landes Berlin und der Bundesrepublik Deutschland entstehende Schaden wäre enorm und stände in keinem Verhältnis zum Gegenstand der Anklage.
Der hier unterbreitete Vorschlag hingegen behebt diesen Fehler der Staatsanwaltschaft und bringt das bisherige Verfahren zu einen sinnvollen Abschluss.
Ein Gerichtsbeschluss wird beantragt.
Berlin 22.01.2014
s.
01. Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit gem. § 24 StPO im Verfahren 233 JS 107/13
Antrag: Der Richter wird wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Begründung: In einem Schreiben mit Datum vom 16.08.2013 wird der Angeschuldigte aufgefordert, zu erklären, ob er „Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen“ wolle.
In einem Fax vom 05.09.2013 erklärte der Angeschuldigte, dass er dieses vorhabe und bittet um Fristnennung.
Beweis: Blatt 83 Prozessakte.
Ohne weitere Mitteilung und ohne Berücksichtigung der Erklärung des Angeschuldigten erfolgt mit Beschluss vom 15.10.2013 die Eröffnung der Hauptverhandlung.
Beweis: Beschluss vom 15.10.2013 zu 233 Js 107/13
Zwei mögliche Deutungen dieser Nichtberücksichtigung der Erklärung des Angeschuldigten, zu der dieser ausdrücklich aufgefordert worden ist, sind vorstellbar:
Deutung Eins: Eine Prüfung der Einwendungen des Angeschuldigten war intendiert und wurde aber im weiteren Verlauf vor Beschlussfassung vom 15.10.2013 „vergessen“, obgleich das Schreiben des Angeschuldigten in die Prozessakte aufgenommen worden ist. Wenn also ein Richter bereits bei so einfachen Vorgängen gravierende Fehler zum Nachteil des Angeschuldigten begeht, ist auch für das weitere Verfahren davon auszugehen, dass noch weitere Fehler dieser Art zum Nachteil des Angeschuldigten verursacht werden. Der Richter hätte sich damit selbst disqualifizert, ein faires Verfahren ist damit nicht mehr gewährleistet.
Deutung Zwei: Eine ehrliche Prüfung möglicher Einwendungen des Angeschuldigten war gar nicht intendiert, sondern es handelte sich um eine Aufforderung zum Schein, um den Angeklagten zu täuschen. Auch in diesem Fall kann für das weitere Verfahren nicht mehr davon ausgegangen werden, dass der Richter ein faires Verfahren gewährleistet.
Glaubhaftmachung: Mit der Eröffnung der Hauptverhandlung beweist der Richter, das eine dieser beiden Deutungen zutreffend ist.
Aus diesem Grund wird der Richter Lascheit wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Gegenstand der Einwendung gegen die Eröffnung der Hauptverhandlung wäre gewesen:
Staatsanwalt Jürgen Marx hat mit Schreiben vom 14.01.2013 gegen die in § 6, Abs. 2 der Europäische Menschenrechtskonvention festgelegte Unschuldsvermutung
„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“
eklatant verstoßen, wenn er dem Angeklagten eine Tat wie folgt unterstellt:
„Ich gehe davon aus, dass es sich bei der Tat um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt hat und dass Sie sich in Zukunft straffrei führen werden.“
Beweis: Blatt 27 Prozessakte.
Dass Staatsanwalt Jürgen Marx von der Notwendigkeit der Unschuldsvermutung ein Verständnis hat, wird deutlich im Schreiben vom gleichen Tag an die S-Bahn Berlin GmbH, wo er in Beachtung der Unschuldsvermutung zutreffend formuliert:
„weil die Schuld als gering anzusehen wäre“
Beweis: Blatt 26 der Prozessakte.
Der hier dargestellte Verstoß von Staatsanwalt Marx gegen die Unschuldsvermutung ist nicht nur ein zentrales Verfahrenshindernis, sondern ist auch durch eine vorstellbare Verurteilung des Angeklagten in einer Hauptverhandlung bzw. auf dem weiteren Instanzenwege nicht heilbar.
Das Verfahren war bereits eingestellt. Die Beschwerde bzw. Dienstaufsichtsbeschwerde über Staatsanwalt Marx vom 04.02.2013 richtete sich gegen den Inhalt der Einstellung, nicht gegen die Einstellung selbst.
Beweis: Blatt 46 und 47
Die Reaktion von Staatsanwalt Marx, nunmehr das Verfahren wieder aufzunehmen und eine Anklage zu erheben, war offensichtlich nur dem Motiv geschuldet, von der eigenen Verfehlung abzusehen und den Beschwerdeführer einzuschüchtern. Neue Erkenntnisse zum Sachverhalt existierten nicht.
Ein Gerichtsbeschluss wird beantragt.
Berlin, 23.01.2014
s.
01a Anhörungsrüge zur Eröffnung des Hauptverfahrens gemäß §33a StPO
Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand.
Antrag: Der Beschluss vom 15.10.2013 zu 233 Js 107/13 wird aufgehoben und zurückversetzt auf den Stand des Verfahrens vom Datum des 16.08.2013, in dem der Angeschuldigte aufgefordert, zu erklären, ob er „Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen“ wolle.
Begründung: In einem Schreiben mit Datum vom 16.08.2013 wird der Angeschuldigte aufgefordert wird, zu erklären, ob er „Einwendungen gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens vorbringen“ wolle.
In einem Fax vom 05.09.2013 erklärte der Angeschuldigte, dass er dieses vorhabe und bittet um Fristnennung.
Beweis: Blatt 83 Prozessakte.
Ohne weitere Mitteilung und ohne Berücksichtigung der Erklärung des Angeschuldigten erfolgt mit Beschluss vom 15.10.2013 die Eröffnung der Hauptverhandlung.
Beweis: Beschluss vom 15.10.2013 zu 233 Js 107/13
Gegenstand der Einwendung gegen die Eröffnung der Hauptverhandlung wäre gewesen:
Das Verfahren war bereits eingestellt.
Beweis: Blatt 27 Prozessakte.
Die Beschwerde bzw. Dienstaufsichtsbeschwerde über Staatsanwalt Marx vom 04.02.2013 richtete sich gegen den Inhalt der Einstellung, nicht gegen die Einstellung selbst.
Beweis: Blatt 46 und 47 Prozessakte
Zitat: 1. Sie informieren mich über ein Ermittlungsverfahren, ohne den Gegenstand genauer zu bezeichnen. Es findet sich lediglich der pauschale und im Grunde nichtssagende Hinweis: Betrug. Das ist für eine unzulässige Form. Es ist von einem Staatsanwalt zu erwarten, dass er in der Lage ist, den Sachverhalt eineindeutig zu benennen und im Zweifelsfall erläuternde Belege beizufügen, um einem Bürger zu erklären, um welchen Sachverhalt genau es sich handelt, auf den hier Bezug genommen wird.
2. Beschweren möchte ich mich weiterhin über Ihre unverschämten Unterstellungen. Sie schreiben: Ich gehe davon aus, dass es sich bei der Tat um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt hat und dass Sie sich in Zukunft straffrei führen werden. Es ist nicht Ihre Aufgabe, in Bezug auf meine Person Spekulationen und Mutmaßungen anzustellen. Entweder legen Sie gerichtsfeste Beweise für ein Fehlverhalten vor, oder aber Sie sollten Ihre private Meinung für sich behalten. Ich habe Sie auch nicht um Ratschläge oder gar Ermahnungen gebeten – es steht Ihnen auch nicht zu, mir solche zu erteilen.
3. Da sie Ihre persönliche Meinung zur Grundlage einer Absichtserklärung machen (In einem Wiederholungsfall können Sie nicht nochmals mit der Einstellung eines Verfahrens rechnen) erkläre ich vorsorglich für den Fall, dass Sie zukünftig mit einem Verfahren mit meiner Beteiligung befasst sein sollten, das ich mich durch diesen Brief von Ihnen befangen fühle und werde einen entsprechenden Antrag stellen. Auch über diese Absichtserklärung möchte ich mich beschweren.
4. Da ich aufgrund Ihres Schreibens erhebliche Zweifel an Ihrer fachlichen Kompetenz als Staatsanwalt habe, erlaube ich mir, beim leitenden Oberstaatsanwalt Dr. Andreas Behm eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzulegen.
Das hier zitierte Schreiben ist unverhältnismäßig scharf formuliert, weil es die Empörung gegenüber den Verstoß von Staatsanwalt Jürgen Marx gegen die in §6 Abs. 2 formulierte Unschuldsvermutung der Europäischen Menschenrechtskonvention ausdrückt, ohne diese direkt zu benennen, was aber auch nicht erforderlich ist.
Die Reaktion von Staatsanwalt Marx, nunmehr das Verfahren wieder aufzunehmen und eine Anklage zu erheben, war offensichtlich nur dem Motiv geschuldet, von der eigenen Verfehlung in Bezug auf die Unschuldsvermutung abzulenken und den Beschwerdeführer einzuschüchtern.
Auch ist es eine eindeutige Kompetenzüberschreitung, im Fall einer Dienstaufsichtsbeschwerde selbst neue Fakten zum Sachverhalt durch die Wiederaufnahme des Verfahrens schaffen zu wollen.
Wie bereits dargelegt, wird der Verstoß von Staatsanwalt Jürgen Marx gegen die in §6 Abs. 2 formulierte Unschuldsvermutung der Europäischen Menschenrechtskonvention auch nicht durch eine vorstellbare Verurteilung des Angeklagten geheilt.
Und schließlich: Neue Erkenntnisse zum Sachverhalt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen könnten, existierten nicht.
Ein Gerichtsbeschluss wird beantragt.
Berlin, 23.01.2014
s.
2. Ablehnung des Staatsanwalts Jürgen Marx wegen Besorgnis der Befangenheit
sinngemäß gem. § 24 Abs. 1 und 2 StPO in Verbindung mit § 160, Abs. 2 StPO im Verfahren 233 JS 107/13
§ 34 (1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.
(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.
sowie
§ 160 (2) Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln und für die Erhebung der Beweise Sorge zu tragen, deren Verlust zu besorgen ist.
Antrag: Der Staatsanwalt Jürgen Marx wird wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.
Begründung: Das Verfahren war bereits eingestellt. Als Begründung für die Einstellung wird im Schreiben vom 14.01.2013 an die S-Bahn-Berlin genannt:
„weil die Schuld als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.“
Beweis: Blatt 26 Prozessakte.
Allerdings hat Staatsanwalt Jürgen Marx mit Schreiben vom 14.01.2013, in der er dem Beschuldigten die Einstellung des Verfahrens mitteilt, gegen die in § 6, Abs. 2 der Europäische Menschenrechtskonvention festgelegte Unschuldsvermutung
„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“
eklatant verstoßen, wenn er dem Angeklagten eine Tat wie folgt unterstellt:
„Ich gehe davon aus, dass es sich bei der Tat um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt hat und dass Sie sich in Zukunft straffrei führen werden.“
Beweis: Blatt 27 Prozessakte.
Die Beschwerde bzw. Dienstaufsichtsbeschwerde über Staatsanwalt Marx vom 04.02.2013 richtete sich gegen den Inhalt der Einstellung, nicht gegen die Einstellung selbst.
Beweis: Blatt 46 und 47 Prozessakte
Die Reaktion von Staatsanwalt Marx, nunmehr das Verfahren wieder aufzunehmen und eine Anklage zu erheben, war offensichtlich nur dem Motiv geschuldet, von der eigenen Verfehlung in Bezug auf die Unschuldsvermutung abzulenken und den Beschwerdeführer einzuschüchtern.
Auch ist es eine eindeutige Kompetenzüberschreitung, im Fall einer Dienstaufsichtsbeschwerde selbst neue Fakten zum Sachverhalt durch die Wiederaufnahme des Verfahrens schaffen zu wollen.
Wie bereits dargelegt, wird der Verstoß von Staatsanwalt Jürgen Marx gegen die in § 6 Abs. 2 formulierte Unschuldsvermutung der Europäischen Menschenrechtskonvention auch nicht durch eine vorstellbare Verurteilung des Angeklagten geheilt.
Und schließlich: Neue Erkenntnisse zum Sachverhalt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen könnten, existierten nicht.
Aufgrund der Handlungen muss also davon ausgegangen werden, dass aufgrund einer Voreingenommenheit Staatsanwalt Jürgen Marx nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgabe gem. § 160 (2) „Die Staatsanwaltschaft hat (...) die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln“ zu erfüllen.
Glaubhaftmachung: Wiederaufnahme des Verfahrens durch Staatsanwalt Jürgen Marx ohne neue Erkenntnisse zum Sachverhalt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen könnten, nachdem bereits durch ihn selbst festgestellt wurde, dass eine „Schuld als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.“
Ein Gerichtsbeschluss wird beantragt.
Berlin, 23.01.2014
s.
ggf. weitere Beweisanträge stellen oder Zeugen laden, zB. den direkten Vorgesetzten von Staatsanwalt Jürgen Marx, um herauszufinden, wie der Umgang mit Beschwerden und Dienstaufsichtsbeschwerden durch die Staatsanwaltschaft geregelt ist.
Dazu muss es mit Sicherheit Regeln geben.
3. Antrag auf Änderung der räumlichen Gegebenheiten
sinngemäß gem. § 136a StPO im Verfahren 233 JS 107/13
hier: Podest und Schutzschild des Staatsanwaltes entfernen und Tisch wie Verteidigung und Zeugen gegenüber Verteidigung zuweisen.
§ 136a StPO (1) Die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten darf nicht beeinträchtigt werden durch Mißhandlung, durch Ermüdung, durch körperlichen Eingriff, durch Verabreichung von Mitteln, durch Quälerei, durch Täuschung oder durch Hypnose. Zwang darf nur angewandt werden, soweit das Strafverfahrensrecht dies zuläßt. Die Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme und das Versprechen eines gesetzlich nicht vorgesehenen Vorteils sind verboten.
(2) Maßnahmen, die das Erinnerungsvermögen oder die Einsichtsfähigkeit des Beschuldigten beeinträchtigen, sind nicht gestattet.
(3) Das Verbot der Absätze 1 und 2 gilt ohne Rücksicht auf die Einwilligung des Beschuldigten. Aussagen, die unter Verletzung dieses Verbots zustande gekommen sind, dürfen auch dann nicht verwertet werden, wenn der Beschuldigte der Verwertung zustimmt.
Antrag: Das Podest und das Schutzschild des Staatsanwaltes wird entfernt, ihm wird ein ähnlicher Tisch wie der Verteidigung in Position direkt gegenüber der Verteidigung zugewiesen.
Begründung:
Zu 1) Podest: Der Umstand, dass der Staatsanwalt in erhöhter Position gegenüber dem Angeklagten sitzt, setzt diesen unter erheblichen Stress. Seine Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung wird damit erheblich eingeschränkt.
Seine Aufmerksamkeit ist darauf gerichtet, dass diese erhöhte Sitzposition dominant und einschüchternd wirkt und wie er sich dagegen angemessen zur Wehr setzen kann. Dadurch findet eine vorzeitige unverhältnismäßige Ermüdung statt, die ebenfalls die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten beeinträchtigt.
Als Folge von Ermüdung und Stress werden das das Erinnerungsvermögen und die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt. Auch ist der Verhandlungserfolg damit erheblich gefährdet, da der Angeklagte jederzeit und auch nach Ende der Verhandlung geltend machen kann, dass seine Aussagen wegen dieser Umstände nicht verwertet werden dürfen und eine dementsprechende Prüfung verlangt.
Auch ist im Verfahrensstrafrecht keine Regel bekannt, die eine erhöhte Position der Staatsanwaltschaft vorsieht.
Für den Angeklagten stellt das Podest eine Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme dar.
Zu 2) Schutzschild: Der Umstand, dass der Staatsanwalt wesentlich durch ein Schutzschild gegenüber dem Angeklagten verborgen ist, während andererseits der Angeklagte weitgehend für den Staatsanwalt beobachtbar ist, setzt den Angeklagten unter erheblichen Stress. Seine Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung wird damit erheblich eingeschränkt.
Seine Aufmerksamkeit ist darauf gerichtet, dass diese Verschanzung des Staatsanwaltes durch ein Schutzschild einschüchternd wirkt und wie er sich dagegen angemessen zur Wehr setzen kann. Dadurch findet eine vorzeitige unverhältnismäßige Ermüdung statt, die ebenfalls die Freiheit der Willensentschließung und der Willensbetätigung des Beschuldigten erheblich beeinträchtigt.
Als Folge von Ermüdung und Stress werden das das Erinnerungsvermögen und die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten erheblich beeinträchtigt. Auch ist der Verhandlungserfolg damit erheblich gefährdet, da der Angeklagte jederzeit und auch nach Ende der Verhandlung geltend machen kann, dass seine Aussagen wegen dieser Umstände nicht verwertet werden dürfen und eine dementsprechende Prüfung verlangt.
Auch ist im Verfahrensstrafrecht keine Regel bekannt, die ein Schutzschild der Staatsanwaltschaft zwingend vorsieht.
Für den Angeklagten stellt das Schutzschild eine Drohung mit einer nach seinen Vorschriften unzulässigen Maßnahme dar.
Ein Gerichtsbeschluss wird beantragt.
Berlin, 23.01.2014
s.
ggf. dazu Anhörung eines Sachverständigen beantragen bzw. Gutachten verlangen.Bei Ablehnung Antrag auf Befangenheit
4. wie 3, nur leicht verändert
5. Anhörungsrüge zur Ladung des Angeklagten
vom 10.12.2013 zur Hauptverhandlung am 23.04.2014 gemäß §33a StPO in Verbindung mit § 265 Abs. 3 und 4 StPO
Antrag auf Aufhebung der Ladung und erneute Ladung sowie auf Aussetzung der Hauptverhandlung
§33a Hat das Gericht in einem Beschluss den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt und steht ihm gegen den Beschluss keine Beschwerde und kein anderer Rechtsbehelf zu, versetzt es, sofern der Beteiligte dadurch noch beschwert ist, von Amts wegen oder auf Antrag insoweit das Verfahren durch Beschluss in die Lage zurück, die vor dem Erlass der Entscheidung bestand.
StPO § 265
(3) Bestreitet der Angeklagte unter der Behauptung, auf die Verteidigung nicht genügend vorbereitet zu sein, neu hervorgetretene Umstände, welche die Anwendung eines schwereren Strafgesetzes gegen den Angeklagten zulassen als des in der gerichtlich zugelassenen Anklage angeführten oder die zu den im zweiten Absatz bezeichneten gehören, so ist auf seinen Antrag die Hauptverhandlung auszusetzen.
(4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
Antrag:
1. Die Ladung des Angeklagten vom 10.12.2013 wird wegen eines wesentlichen Formfehlers aufgehoben.
2. Das Gericht hat in Form einer eindeutigen neuerlichen Ladung klar zu stellen, ob es s. zu einer Strafsache gegen r. (wer ist das, in welcher Eigenschaft steht s. in Verbindung zu einer Strafsache gegen r.) laden will oder zu einer Strafsache gegen s..
3. Die Hauptverhandlung wird mit Blick auf § 265 StPO Abs. 4 oder 5 so lange ausgesetzt.
Begründung:
s. ist ausdrücklich nicht identisch mit r. In der Ladung vom 10.12.2013 wird s. geladen zu einer Strafsache gegen r.
Beweis: Ladung des Angeklagten vom 10.12.2013
Der Geladene muss sich darauf verlassen können, dass die Strafsache eineindeutig bezeichnet ist. Im konkreten Fall muss der Geladene davon ausgehen, dass sich die Ladung nicht auf die Strafsache gegen ihn, sondern auf eine Strafsache gegen r. bezieht. Da sich der Text der Ladung nicht auf eine Strafsache gegen ihn selbst, sondern auf eine Strafsache gegen einen r. bezieht, war dem Angeklagten nicht klar, worauf er sich hat vorbereiten sollen.
Sollte das Gericht nunmehr behaupten, dass die Ladung vom 10.12.2013 sich auf eine Strafsache gegen s. bezieht, wären dies neu hervorgetretene Umstände, auf die der Angeklagte bei seiner Verteidigung nicht genügend vorbereitet ist. Damit hat das Gericht gem. § 265 StPO die Verhandlung auszusetzen.
Ein Gerichtsbeschluss wird beantragt.
Berlin, 23.01.2014
s.
Bei Ablehnung Antrag auf Befangenheit
5a. Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung
nach § 265 Abs. 4 StPO und Einstellung des Verfahrens nach § 206a StPO
StPO § 265 (4) Auch sonst hat das Gericht auf Antrag oder von Amts wegen die Hauptverhandlung auszusetzen, falls dies infolge der veränderten Sachlage zur genügenden Vorbereitung der Anklage oder der Verteidigung angemessen erscheint.
StPO § 206a (1) Stellt sich nach Eröffnung des Hauptverfahrens ein Verfahrenshindernis heraus, so kann das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung das Verfahren durch Beschluß einstellen.
Antrag:
1. Das Verfahren wird nach § 265 Abs. 4 StPO ausgesetzt.
2. Das Gericht hat damit nach Maßgabe von § 206a (1) die Möglichkeit, das Verfahren per Beschluß einzustellen.
3. Das Verfahrenshindernis ist der Verstoß von Staatsanwalt Marx gegen die in §6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention festgeschriebene Unschuldsvermutung und sein weiteres, unzulässiges Vorgehen nach der zu Recht erfolgten Dienstaufsichtsbeschwerde.
Begründung:
Im Verlauf des bisherigen Verfahrens haben sich wesentliche Verfahrenshindernisse herausgestellt.
Das Verfahren war bereits eingestellt. Als Begründung für die Einstellung führt Staatsanwalt Jürgen Marx im Schreiben vom 14.01.2013 an die S-Bahn-Berlin an:
„weil die Schuld als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.“
Beweis: Blatt 26 Prozessakte.
Allerdings hat Staatsanwalt Jürgen Marx mit Schreiben vom 14.01.2013, in der er dem Beschuldigten die Einstellung des Verfahrens mitteilt, gegen die in § 6, Abs. 2 der Europäische Menschenrechtskonvention festgelegte Unschuldsvermutung
„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“
eklatant verstoßen, wenn er dem Angeklagten eine Tat wie folgt unterstellt:
„Ich gehe davon aus, dass es sich bei der Tat um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt hat und dass Sie sich in Zukunft straffrei führen werden.“
Beweis: Blatt 27 Prozessakte.
Die Beschwerde bzw. Dienstaufsichtsbeschwerde über Staatsanwalt Marx vom 04.02.2013 richtete sich gegen den Inhalt der Einstellung, nicht gegen die Einstellung selbst.
Beweis: Blatt 46 und 47 Prozessakte
Die Reaktion von Staatsanwalt Marx, nunmehr das Verfahren wieder aufzunehmen und eine Anklage zu erheben, war ausschließlich dem Motiv geschuldet, von der eigenen Verfehlung in Bezug auf die Unschuldsvermutung abzulenken und den Beschwerdeführer einzuschüchtern.
Auch ist es eine eindeutige Kompetenzüberschreitung, im Fall einer Dienstaufsichtsbeschwerde selbst neue Fakten zum Sachverhalt durch die Wiederaufnahme des Verfahrens schaffen zu wollen und gleichsam durch das Anstreben einer Verurteilung einen Beweis in eigener Sache erbringen zu wollen. Und schließlich: Neue Erkenntnisse zum Sachverhalt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen könnten, existierten nicht.
Aufgrund der Handlungen muss darüber hinaus davon ausgegangen werden, dass Staatsanwalt Jürgen Marx aufgrund einer Voreingenommenheit auch nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgabe gem. § 160 (2) „Die Staatsanwaltschaft hat (...) die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln“ zu erfüllen.
Glaubhaftmachung: Wiederaufnahme des Verfahrens durch Staatsanwalt Jürgen Marx ohne neue Erkenntnisse zum Sachverhalt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen könnten, nachdem bereits durch ihn selbst festgestellt wurde, dass eine „Schuld als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.“
Wie bereits dargelegt, wird der Verstoß von Staatsanwalt Jürgen Marx gegen die in § 6 Abs. 2 formulierte Unschuldsvermutung der Europäischen Menschenrechtskonvention auch nicht durch eine vorstellbare Verurteilung des Angeklagten geheilt.
Der Angeklagte hätte wegen dieses Verstoßes weiterhin alle rechtlichen Möglichkeiten der Anzeige, weiteren Beschwerden, Anträge auf Berufung und Revision bis hin zur Klage und Vortrag bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als Optionen.
Der für das Ansehen der Staatsanwaltschaft Berlin, des Landes Berlin und der Bundesrepublik Deutschland entstehende Schaden wäre enorm und stände in keinem Verhältnis zum Gegenstand der Anklage.
Aus diesen Gründen dieser nunmehr dargestellten, veränderten Sachlage kann das Hauptverfahren unterbrochen werden, wegen des Verfahrenshindernisses kann das Verfahren eingestellt werden.
Ein Gerichtsbeschluss wird beantragt.
Berlin, 23.01.2014
s.
Memo
Bei Ablehnung:
- Antrag auf Befangenheit
- Nach Ende der Verhandlung Anzeige gegen Staatsanwalt Marx
- Nach Ende der Verhandlung Klage vorbereiten gegen Staatsanwalt Marx.
6. Beschwerde gem. § 304 Abs. 1 StPO über die Zulassung der Anklageschrift
von Staatsanwalt Jürgen Marx im Beschluss vom 15.10.2013 sowie Beschwerde über die Anklageschrift von Staatsanwalt Marx vom 27.02.2013 selbst
§ 304 Abs. 1) Die Beschwerde ist gegen alle von den Gerichten im ersten Rechtszug oder im Berufungsverfahren erlassenen Beschlüsse und gegen die Verfügungen des Vorsitzenden, des Richters im Vorverfahren und eines beauftragten oder ersuchten Richters zulässig, soweit das Gesetz sie nicht ausdrücklich einer Anfechtung entzieht.
Beschwerdetext:
Gegen die Zulassung der Anklageschrift von Staatsanwalt Jürgen Marx im Beschluss vom 15.10.2013 durch Richter Lascheit wird Beschwerde eingelegt.
Gegen die Anklageschrift von Staatsanwalt Jürgen Marx vom 27.02.2013 wird ebenfalls Beschwerde eingelegt.
Begründung:
1.
Die Anklageschrift von Staatsanwalt Jürgen Marx vom 27.02.2013 ist sachlich in zentralen Punkten unbestimmt, vage, willkürlich, spekulativ und in wichtigen Anklagepunkten unbewiesen.
So wird dem Angeklagten zur Last gelegt, zum „Nachweis darüber den Fahrpreis entrichtet zu haben“ sich bei einer Kontrolle mit einem Fahrschein ausgewiesen zu haben.
Üblicherweise haben Kontrollen das Ziel, den Nachweis über einen Fahrschein zu erbringen und nicht, einen Nachweis, für diesen einen Fahrpreis entrichtet zu haben. Im Gegenteil, es ist vielmehr vollkommen gleichgültig, wer den Fahrpreis entrichtet hat. Menschen, die einen Fahrschein vorzeigen müssen nicht zwingend die Menschen sein, die für diesen Fahrschein auch den Fahrpreis entrichten. Dem Angeklagten wir mir dieser Formulierung ein Sachverhalt zur Last gelegt, für den dieser gar nicht beweispflichtig ist.
Deshalb ist auch die von Staatsanwalt Jürgen Marx vorgenommene Schlussfolgerung unzutreffend: „Es kam den Angeschuldigten darauf an, die Fahrpreis nicht zu entrichten.“
Der Angeklagte wird weiterhin von Staatsanwalt Jürgen Marx angeschuldigt, eine unechte Urkunde hergestellt oder eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht zu haben. Aus Sicht der Verteidigung ist es unzulässig und auch zu rügen, dass Staatsanwalt Jürgen Marx hier mehrere Optionen alternativ benennt, ohne sich deutlich festzulegen, was genau er dem Angeklagten denn vorwerfen wolle.
Anhand des „Überführungsstücks“ ist nicht erkennbar, dass es der Angeklagte war, der „eine unechte Urkunde hergestellt oder eine echte Urkunde verfälscht“ hat. Es ist auch denkbar, dass der Angeklagte gar nicht wusste, dass es sich um einen totalgefälschten Fahrschein handelt, den er während der Kontrolle vorzeigte. In diesem Falle wäre weder Punkt 1. der Anklage noch Punkt 3. der Anklage plausibel belegt. Es wäre weder eine Absicht belegbar noch ein Vorsatz erkennbar.
Die Anklage ist vage, spekulativ und unbestimmt und vor allem: in zentralen Teilen unbelegt.
2.
Staatsanwalt Marx hätte die Anklage in der Fassung vom 27.02.2013 gar nicht vorlegen dürfen, Richter Lascheit hätte diese Anklageschrift im Beschluss vom 15.10.2013 gar nicht zulassen dürfen.
Auch hätte Richter Lascheit auffallen müssen, dass das Verfahren bereits eingestellt war. Als Begründung für die Einstellung stellt Staatsanwalt Jürgen Marx im Schreiben vom 14.01.2013 an die S-Bahn-Berlin fest:
Er habe das Verfahren gem. § 153 Abs. 1 StPO eingestellt, „weil die Schuld als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht.“
Beweis: Blatt 26 Prozessakte.
Allerdings hat Staatsanwalt Jürgen Marx mit Schreiben vom 14.01.2013, in der er dem Beschuldigten die Einstellung des Verfahrens mitteilt, gegen die in § 6, Abs. 2 der Europäische Menschenrechtskonvention festgelegte Unschuldsvermutung
„Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.“
eklatant verstoßen, wenn er dem Angeklagten eine Tat wie folgt unterstellt:
„Ich gehe davon aus, dass es sich bei der Tat um ein einmaliges Fehlverhalten gehandelt hat und dass Sie sich in Zukunft straffrei führen werden.“
Beweis: Blatt 27 Prozessakte.
Die Beschwerde bzw. Dienstaufsichtsbeschwerde über Staatsanwalt Marx vom 04.02.2013 richtete sich gegen den Inhalt der Einstellung, nicht gegen die Einstellung selbst.
Beweis: Blatt 46 und 47 Prozessakte
Die Reaktion von Staatsanwalt Marx, nunmehr das Verfahren wieder aufzunehmen und eine Anklage zu erheben, war offensichtlich nur dem Motiv geschuldet, von der eigenen Verfehlung in Bezug auf die Unschuldsvermutung abzulenken und den Beschwerdeführer einzuschüchtern.
Auch ist es eine eindeutige Kompetenzüberschreitung, im Fall einer Dienstaufsichtsbeschwerde selbst neue Fakten zum Sachverhalt durch die Wiederaufnahme des Verfahrens schaffen zu wollen.
Wie bereits dargelegt, wird der Verstoß von Staatsanwalt Jürgen Marx gegen die in § 6 Abs. 2 formulierte Unschuldsvermutung der Europäischen Menschenrechtskonvention auch nicht durch eine vorstellbare Verurteilung des Angeklagten geheilt.
Und schließlich: Neue Erkenntnisse zum Sachverhalt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen könnten, existierten nicht.
Aufgrund der Umstände muss also davon ausgegangen werden, dass aufgrund einer Voreingenommenheit von Staatsanwalt Jürgen Marx dieser nicht mehr in der Lage war, seine Aufgabe gem. § 160 (2)
„Die Staatsanwaltschaft hat (...) die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln“
zu erfüllen und das deshalb die Anklageschrift diese erheblichen Mängel vorweist.
Glaubhaftmachung: Wiederaufnahme des Verfahrens durch Staatsanwalt Jürgen Marx ohne neue Erkenntnisse zum Sachverhalt, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen könnten, nachdem bereits durch ihn selbst festgestellt wurde, dass eine „Schuld als gering anzusehen wäre und ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung nicht besteht“ in Form einer wie oben zu beanstandenden Klageschrift. Richter Lascheid hätte diese gravierenden Mängel erkennen müssen.
Ein Gerichtsbeschluss wird beantragt.
Berlin, 23.01.2014
s.
7. Fragen zur Klage (Unvollendet)
"… Nachweis darüber den Fahrpreis entrichtet zu haben …"
- Muss der Kontrollierte seinen Fahrschein vorzeigen oder eine Zahlung des Fahrpreises nachweisen?
- Wäre es denkbar, dass andere die Zahlung vorgenommen haben?
"… die weitere Nutzung der S-Bahn ohne Fahrschein untersagt …."
- Wie hat das stattgefunden? Schriftlich / mündlich?
- Was ist daraufhin passiert?
"Es kam dem Angeschuldigten darauf an, den Fahrpreis nicht zu entrichten."
Muss es einem Verkehrsteilnehmer darauf ankommen, den Fahrpreis zu entrichten?
- Z.B. Firmenkarte? Gratifikation für Ehrenamtliche?
"… hergestellt, … verfälscht oder gebraucht zu haben."
- Was hat der Angeklagte denn nun gemacht: Hergestellt? Verfälscht? Gebraucht?
- Ist es zulässig, in einer Anlageschrift wild zu spekulieren?
Zwischenstand
Nun, nach einem längeren, sehr aufschlussreichen Geplänkel - Rechtsgespräch genannt - vor dem eigentlichen Beginn der Hauptverhandlung zwischen Richter, Staatsanwalt, Verteidiger und mir war das Angebot auf dem Tisch, dass das Verfahren gegen 150 € Spende an eine gemeinnützige Organisation - ich habe mich für die BIG-Hotline entschieden - eingestellt werden wird. Darauf bin ich dann doch eingegangen, denn: Dann muss die Staatsanwaltschaft Ruhe geben, ich habe keine weiteren Verfahrenskosten zu zahlen und vor allem: Ich darf weiter stänkern, denn das von Staatsanwalt Jürgen Marx begangene Unrecht muss dringend korrigiert werden. Das werde ich dann auch tun.
Ich hatte angeboten, dass die Staatsanwaltschaft die Klage zurücknimmt und mir eine zweite Ausfertigung der Nachricht der Einstellung schickt, aber ohne Verstoß gegen die Unschuldsvermutung. Insofern war ich nicht ganz zufrieden. Auf der anderen Seite hatte ich insgesamt 7 zwei- bis dreiseitige Anträge zu allen möglichen Verfahrensfragen in der Tasche, da hätten wir uns also stundenlang daran abarbeiten können .... Aber das wollten die wohl nicht, vor allem, weil ich das auch im Internet auf Twitter schon angekündigt hatte ....
Schlussendlich kam dann der Brief, dass das Verfahren endgültig eingestellt worden ist.
2014.02.11 AG Tiergarten Endgültige Einstellung des Verfahrens.pdf
Amtsgericht Tiergarten
Frau Richterin
Kirchstr. 6
Berlin, 16.05.2014
(3004 Owi) 3022 Js-OWi 12948/13
Sehr geehrte Frau Richterin Farkasinski,
ich beziehe mich auf Ihr Schreiben vom 26.11.2013, gefertigt am 28.11.2013. Zwar habe ich mit Schreiben vom 30.11.2013 mitgeteilt, dass aus Gründen der Prioritätensetzung der Einspruch zurückgezogen wird. Allerdings ist noch ein Punkt unerledigt. Die pauschale Mitteilung, dass eine Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht kommt, ist weder zufriedenstellend noch transparent.
Teilen Sie bitte binnen 2 Wochen detailgenau mit, aus welchen Gründen genau eine Einstellung des Verfahrens nicht in Betracht gekommen ist. Das ist ein Auskunftsersuchen nach dem Informationsfreiheitsgesetz.
Mit freundlichen Grüßen
s.
Quelle: WikiCommons,
URL: http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Fotothek_df_roe-neg_0006176_004_Händler_erhalten_Auskunft_an_einem_Messe-Informa.jpg
Finanzamt Prenzlauer Berg, VZ Schinder Zi 17, Storkower Str. 134, 10407 Berlin
AHE-Nr. 31/S/0698/14
Berlin, 15.05.2014
Sehr geehrter Herr Schindler (Vollziehungsbeamter)
ich nehme Bezug auf Ihr Schreiben vom 02.05.2014 und teile mit, dass ich
- den von Ihnen ohne mein Einverständnis avisierten und sehr unbestimmten Termin am Montag, den 19.05.2014 im Zeitraum von 10:00 – 15:00 Uhr am Ort meiner Meldeadresse hiermit absage und
- die in Ihrem Schreiben formulierten Forderungen vollumfänglich zurückweise.
Im Einzelnen:
1. Termine mit mir sind grundsätzlich zu vereinbaren. Das haben Sie verabsäumt. Statt dessen haben Sie ohne weitere Rücksprache einen Termin angeordnet. Das rüge ich hiermit. Zu Terminabsprachen kontaktieren Sie mich bitte grundsätzlich per email.
2. An dem von Ihnen genannten Datum bin ich gar nicht in Berlin. Da Sie mir keine Erstattung von Reisekosten angeboten haben, erschießt sich mir auch nicht, warum ich allein Ihretwegen nach Berlin kommen sollte.
3. Der Sinn eines Treffens vor dem Postkasten am Ort meiner Meldeadresse erschließt sich mir ebenfalls nicht.
4. Aufgrund des von mir abgesagten Termins widerspreche ich auch grundsätzlich und prinzipiell einer von Ihnen angekündigten Gebühr für Vollstreckungsmaßnahmen in Höhe von 20 €. Eine Vollstreckung wird nicht stattfinden.
5. Die von Ihnen im Schreiben genannte Forderung „Bußgeld und Gebühren am 21.07.13“ in einem „Bescheid vom 12.08.13 betr.Kfz“ weise ich als unbegründet zurück. Ich habe gar kein Auto und bin am 21.07.2013 auch definitiv nicht in einem Auto gefahren. Ich werde also nicht für etwas zahlen, was gänzlich nicht zutreffend ist.
6. Bedauerlicherweise enthält Ihr Schreiben keine Rechtsbehelfsbelehrung. Auch unterlassen Sie es, die rechtlichen Grundlagen zu benennen, mit denen Sie Zugang zu Räumen - welche Räume genau? - einfordern und. ggf. eine Pfändung veranlassen wollen. Sie erheben eine Forderung, die im Gegensatz zu dem im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland garantierten Unverletzlichkeit der Wohnung (§ 13 (1) GG) steht. Aufgrund dieser erheblichen Mängel Ihres Schreibens werde ich in einem gesonderten Schreiben eine Dienstaufsichtsbeschwerde bei Ihren Vorgesetzten einreichen.
Zusammenfassend: Wegen der von mir aufgelisteten inhaltlichen und formalen Mängel weise ich Ihre Forderungen zurück und sage dass von Ihnen ohne meine Mitwirkung einberufene Treffen hiermit ab.
Mit freundlichen Grüßen
s.
[Abbildung] WikiCommons, Details http://commons.wikimedia.org/wiki/File:Jõesuu_vaatetorn.jpg
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- 2010.07.25. - Bürger_in vs. Deutsche Postbank AG
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- 2010.07.04. - Berliner Stadtführer zum Lobbyismus
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