Geldwäsche 2 - Foto: Normalerweise sind Zahlungsverpflichtungen nicht unbedingt ein Gegenstand für einen Blog. Wenn es sich aber  wie hier um Rechtsanwälte handelt, die ihrer Zahlungserinnerung Nachdruck verleihen mit der Formulierung Zwangsvollstreckung im Betreff, stellt sich für mich schon die Frage, ob das überhaupt seriöse Vertreter_innen ihrer Zunft sind oder ob es schlichtweg darum geht, andere Menschen einschüchtern zu wollen. Auch jenseits dessen sind mir die Herren Köhler und Sperling als arrogante, aggressive, unangenehme und unfreundliche Rechtsanwälte aufgefallen, die es offenbar nötig haben, mangelnde fachliche Kompetenz durch besondere Aggressivität zu kompensieren. Was bitteschön sollen Formulierungen wie "Sie haben es auch in den vergangenen Monaten nicht gelernt, sich in einer für uns akzeptablen Tonlage zu äußern. Ihre E-Mail vom 07.07.2010 kann daher erneut nur als unzumutbar und frech bezeichnet werden." denn eigentlich bezwecken? Es steht zu befürchten, dass dies kein einmaliger Ausrutscher ist, sondern der Stil dieser Herrschaften, ihr Geschäft zu betreiben. Deshalb ist da eine Beschwerde bei der Berliner Rechtsanwaltskammer für meine Begriffe ein brauchbares Mittel, das einmal öffentlich zu diskutieren. In der Anlage also ein Schreiben an die Rechtsanwaltskammer Berlin.

Foto: © Rainer Sturm / PIXELIO


info @ rak-berlin.de

Berlin, 25.07.2010

Sehr geehrte Damen und Herren,

über die Rechtsanwälte Sperling, Köhler und Reister in Partnerschaft, Schönhauser Allee 146 in 10435 Berlin möchte ich mich hiermit bei Ihnen beschweren.

Diese Rechtsanwälte haben von mir noch Geld zu erhalten, das ist unbestritten. Am 05.07.2010 erhalte ich von dieser Rechtsanwaltspartnerschaft ein Schreiben (siehe Anlage), das im Betreff das Wort Zwangsvollstreckung enthält.
Dabei handelt es sich um gar keine Zwangsvollstreckung, sondern lediglich um eine Zahlungserinnerung oder Mahnung.
Ich halte das für eine grobe Irreführung und für einen Versuch, mich einzuschüchtern.

Ausserdem war ich gar nicht in der Lage, den Betrag zu zahlen, da mir die Rechtsanwälte Sperling, Köhler und Reister in Partnerschaft bis zu diesem Datum ihre Kontoverbindung gar nicht mitgeteilt haben.

Dennoch verlangen diese Rechtsanwälte Sperling, Köhler und Reister in Partnerschaft weitere 14,28 € für eine sogenannte Inanspruchnahme von mir. Das ist für meine Begriffe unverhältnismäßig und unseriös. Darüber habe ich mich bei den Rechtsanwälten Sperling, Köhler und Reister in Partnerschaft beschwert. Ausserdem habe ich auf meinen finanziellen Verhältnisse hingewiesen und eine Ratenzahlung angeboten.

Von Rechtsanwalt Köhler bekomme ich statt dessen eine unverschämte Antwort (siehe unten). Er schreibt: "Sie haben es auch in den vergangenen Monaten nicht gelernt, sich in einer für uns akzeptablen Tonlage zu äußern. " Mir ist nicht bekannt, dass ich zu einem solchen Lernverhalten verpflichtet wäre. Im Gegenteil, ich habe sachlich meine Argumente vorgetragen und auf weitere wichtige Umstände hingewiesen. Auch glaube ich, dass dieser Rechtsanwalt gar nicht befugt ist, mir gegenüber solche Aufforderungen zu formulieren. Schließlich ist völig unklar, worauf sich das "auch" in diesem Satz bezieht. Auch darüber möchte ich mich bei Ihnen beschweren.

Mir sind die Herren Köhler und Sperling als arrogante, aggressive, unangenehme und unfreundliche Rechtsanwälte aufgefallen. Auch in dieser Hinsicht empfinde ich es als Zumutung, wenn diese Rechtsanwälte in Partnerschaft von mir ernsthaft verlangen, ich hätte doch meiner "Zahlungsverpflichtung durch Barzahlung hier im Büro" nachkommen können. Ich glaube nicht, dass von mir in Zeiten moderner digitaler Zahlungsabwicklung zu verlangen ist, mich mit Menschen, denen ich nicht begegnen will und auch nicht begegnen muss, persönlich treffen zu müssen.

Ich hoffe auf eine zeitnahe Bearbeitung meiner Beschwerde und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


s.
-------- Original-Nachricht --------

Betreff:  
Datum: Thu, 22 Jul 2010 21:53:29 +0200
   
   

Sehr geehrter Herr s.,

die Kostenberechnung in Höhe von 14,28 € zuzüglich der Zinsforderung bleibt aufrechterhalten. Es wäre an Ihnen gewesen, Ihrer Zahlungsverpflichtung durch Barzahlung hier im Büro nachzukommen.

Sie haben es auch in den vergangenen Monaten nicht gelernt, sich in einer für uns akzeptablen Tonlage zu äußern. Ihre E-Mail vom 07.07.2010 kann daher erneut nur als unzumutbar und frech bezeichnet werden.

Der derzeit offene Gesamtbetrag in Höhe von xxx € kann in 3 monatlichen Raten in Höhe von xx € beglichen werden, beginnend mit dem 01.08.2010. Sollte ich von Ihnen bis zum bevorstehenden 27.07.2010 keine Zustimmung zu diesem Ratenzahlungsvorschlag erhalten, werde ich die Zwangsvollstreckung gegen Sie beginnen.

Mit freundlichen Grüßen

Köhler

Rechtsanwalt

----------------------------------------- 

 


 

Am 04.08.2010 antwortet die Rechtsanwaltskammer Berlin:

(...)auf Ihre Zuschrift vom 25. Juli 2010 teilen wir Ihnen mit, dass wir nach eingehender Prüfung Ihres Schreibens uns nicht in der Lage sehen, ein dienstaufsichtsrechtliches Verfahren gegen Rechtsanwalt Köhler einzuleiten. Dafür sind folgende Gründe maßgeblich:

Die Durchführung der Zwangsvollstreckung gehört gerade zu den Aufgaben eines Anwalts. Ob und in welchem Umfange gegebenenfalls im konkreten Fall eine Zwangsvollstreckung unzulässig sein kann, entscheiden allein die ordentlichen Gerichte auf Antrag des Vollstreckungsschuldners.

Wir hoffen, dass unsere Entscheidung Ihr Verständnis findet. (...)

So geht das natürlich nicht. Deshalb habe ich darauf reagiert und mit email vom 24.08.2010 wie folgt reagiert:

Ihr Zeichen: III BS abcd.10

Sehr geehrter Herr P.,

vielen Dank für Ihr Schreiben. Nein, ich bin mit Ihrer Entscheidung nicht einverstanden und lege hiermit Widerspruch ein.
Wenn ich gegen RA Köhler gerichtlich hätte vorgehen wollen, hätte ich das bereits gemacht.

Deshalb möchte ich die Fragen, die ich Ihnen mit Schreiben vom 25. Juli gestellt hatte, nochmals präziesieren:

  1. Der Rechtsanwalt Köhler schreibt in Betreff einer Zahlungserinnerung das Wort: Zwangsvollstreckung. Ist das zulässig oder handelt es sich hierbei um eine grobe Irreführung undeinen Versuch, mich einzuschüchtern?
  2. Der Rechtsanwalt Köhler schreibt mir: "Sie haben es auch in den vergangenen Monaten nicht gelernt, sich in einer für uns akzeptablen Tonlage zu äußern. " Steht es einem Anwalt zu, mir solche Lernaufgaben zu stellen?
  3. Der Rechtsanwalt Köhler schlägt mir vor, ich hätte meine "Zahlungsverpflichtung durch Barzahlung hier im Büro" nachkommen können. Ist es in Zeiten moderner digitaler Zahlungsabwicklung legitim, von mir zu verlangen, mich mit Menschen, denen ich nicht begegnen will und auch nicht begegnen muss, mich persönlich treffen zu müssen?


Ihre Antwort auf diese Fragen steht noch aus.

Mit freundlichen Grüßen

B.K.

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