grün ist rot und wird wieder grün
Amtsgericht Tiergarten, Frau Richterin F., Kirchstr. 6, 10557 Berlin
Berlin, 23.11.2013
(3004 Owi) 3022 Js-OWi 12948/13
Sehr geehrte Frau Richterin Farkasinski,
vielen Dank für Ihr Schreiben vom 11.11.2013. Ich erlaube mir, in Punkt eins zur Sache, in Punkt zwei zum weiteren Verfahren folgendes mitzuteilen:
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zur Sache
Die Verteidigung geht von folgendem Sachverhalt aus:
Der Betroffene, s., ist ein umsichtiger und erfahrener Verkehrsteilnehmer, der sich grundsätzlich, stets und immer an die Straßenverkehrsordnung hält, ganz unabhängig davon, ob er als Fußgänger, Autofahrer, Radfahrer oder als Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel unterwegs ist. Nur so ist zu erklären, dass es bislang auch gar keine Einträge im zentralen Verkehrsregister gibt.
Der 21.07.2013 war ein außergewöhnlich heißer, wolkenloser Sonnentag mit Tageshöchstwerten von über 30 Grad Celsius. Der Betroffene näherte sich auf einem Fahrrad gegen 15:10 Uhr aus westlicher Richtung der Kreuzung Parchimer Allee/ Buschkrugallee, überzeugte sich unter erschwerten Bedingungen (starke Sonnenstrahlung auf die Lichtzeichenanlage) direkt an der Lichtzeichenanlage davon, dass sie „grün“ anzeigte, fuhr vorsichtig auf die Kreuzung, überzeugte sich davon, dass diese auch frei war und überquerte anschließend die Kreuzung.
Als er anschließend von PHK Kranich und Kollegen angehalten wurde, gab es von diesen KEINEN Hinweis darauf, dass er die Möglichkeit habe, sich zu einer Verkehrsordnungswidrigkeit zu äußern oder dieses nicht zu tun. Auch wurde von s. kein Vehrkehrsverstoß zugegeben.
s. erklärte lediglich wahrheitsgemäß, dass er immer so fahre und auf den Strassenverkehr achte. Er fühle sich zu Unrecht angehalten und würde dies auch nicht als verhältnismäßig erachten.
Die beurkundete erste Äußerung des Betroffenen am Feststellungsort ist also unter unzulässigen Voraussetzungen (Unterlassung des Hinweises auf Verweigerung der Auskunft) zu Stande gekommen. Auch wurde kein Verkehrsverstoß zugegeben. Zugegeben wurde lediglich, dass der Betroffene die Kreuzung unter Beachtung des Strassenverkehrs überquert habe. Dazu gehört ebenfalls das Beachten der Lichtzeichenanlage.
Vorsätzliches Handeln des Betroffenen ist daher nach Sichtung des Sachverhaltes auszuschließen.
In weiteren Beweisanträgen und anzufordernden Gutachten würde also zu klären sein, welche Ursachen die fehlerhafte Einschätzung durch PHK Kranich und seines Kollegen aus ihrem PKW heraus, welches vor der Lichtzeichenanlage stand, erklären können.
Mit großer Wahrscheinlichkeit
a) hat die direkt auf die Lichtzeichenanlag strahlende Nachmittagssonne ein genaues Erkennen für PHK Kranich und Kollege deutlich erschwert (Blendung) (Gutachten durch einen Professor / eine Professorin für Optik),
b) hat die Windschutzscheibe des Polizeifahrzeuges und ggf. deren Verschmutzung darüber hinaus noch zusätzlich das genaue Erkennen der Lichtzeichenanlage bei strahlender Nachmittagssonne erschwert (Spiegelung) (Gutachten durch einen Professor / eine Professorin für Optik),
c) hat die außerordentliche hohe Temperatur an diesem Tag – die innerhalb eines KFZ mit Sicherheit noch weitaus höher war – das Wahrnehmungsvermögen und die Konzentration von PHK Kranich und Kollege deutlich gemindert (Gutachten durch einen Professor / eine Professorin für Medizin)
d) können weiteren Gründe (lange Dienstzeit, Ablenkung durch Funk oder Telefonate) ermittelt werden, die Wahrnehmung von PHK Kranich und Kollegen beeinträchtigten (weitere Beweisanträge).
Zusammenfassend: Der Betroffene hat sich vorschriftsmässig verhalten, offenbar aufgrund von extremer Blendung in Verbindung mit Ablenkung mit extremer Hitze kam eine Fehlbeurteilung durch PHK Kranich und Kollegen zu Stande.
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zum weiteren Verfahren
Weil die Darstellungen extrem von einander abweichen und die genaue Untersuchung des Sachverhalts durch Gutachter und verschiedene Beweisanträge zu einem umfangreichen Verfahren führen würde, wird angeregt, das Verfahren aus Gründen der Effizienz einzustellen.
Sollte dies nicht möglich sein, würde entsprechend der Empfehlung aus Ihrem Schreiben und aus Gründen der Prioritätensetzung der Einspruch zurück gezogen werden.
Mit freundlichen Grüßen
s.