4. Gesetzliche Grundlagen der Leistungserbringung

Den rechtlichen Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe bildet das Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG), die Novellierung des Jugendwohlfahrtsgesetzes. In seiner Neufassung vom 1.1.91 bietet es auch die Möglichkeit, junge Erwachsene bis 21 Jahre, in begründeten Einzelfällen auch darüber hinaus, zu versorgen.


Als Leitsatz dieses Gesetzes ist § 1 (1) zu verstehen:


Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.


Diese Förderung kann dem jungen Menschen über Leistungsangebote an den Personensorgeberechtigten zuteil werden oder ihm direkt gewährt werden. Inwiefern es sich dabei um einen Rechtsanspruch handelt, wird in der Literatur kontrovers diskutiert, jedoch scheint die einen Rechtsanspruch ableitende Sichtweise durchaus nachvollziehbar.


Generell sind die Leistungen nach dem KJHG nicht von der Antragstellung abhängig, sondern sind bei Eintritt des Bedarfs nach Hilfe zu erbringen.


Die im § 13 KJHG verankerte Jugendsozialarbeit zielt auf die sozial benachteiligten bzw. individuell beeinträchtigten Kinder und Jugendlichen, die auch im Mittelpunkt dieser Studie stehen, ab, im Gegensatz zur Jugendarbeit, welche sich an alle jungen Menschen wendet.

 

§ 13 Jugendsozialarbeit


(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.


(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.


(3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In diesen Fälle sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des [[section]] 40 geleistet werden.


(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesanstalt für Arbeit, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.


Im Mittelpunkt stehen die Angebote sozialpädagogischer Hilfen mit ausbildungs- und berufsbezogenem Schwerpunkt und die damit im Zusammenhang stehende Unterbringung in sozialpädagogisch betreuten Wohnformen.


§ 27 regelt die Hilfe zur Erziehung. In diesem Falle kann sowohl der Personensorgeberechtigte als auch der Minderjährige Leistungsempfänger sein. Gewährt wird diese Hilfe, wenn die Voraussetzungen, die den Rechtsanspruch begründen, erfüllt sind. Mögliche Voraussetzungen, insbesondere auch mit Blick auf die Inhalte dieser Studie, sind zum Beispiel Mangel an Wohnraum und an Ausbildungsmöglichkeiten und der Umstand, daß diese Defizite durch das soziale Umfeld des Hilfeempfängers nicht abgebaut werden können. Mögliche Formen der Hilfe zur Erziehung sind Erziehungsberatung (§ 28), soziale Gruppenarbeit (§ 29), Erziehungsbeistand (§ 30), sozialpädagogische Erziehungshilfe ([[section]] 31), Erziehung in einer Tagesgruppe (§ 32), Vollzeitpflege ([[section]] 33), intensive soziapädagogische Einzelbetreuung (§ 35) sowie Heimerziehung und sonstige betreute Wohnformen


Letztere wird in § 34 geregelt. Die Unterbringung in Heimen ist in den letzten Jahren in zunehmendem Maße durch andere Wohnformen (Wohngruppen, betreutes Einzelwohnen) abgelöst worden und dieser Umstrukturierungsprozeß hält an (ausgelöst durch die sogenannte Heimkampagne Ende 60er Jahre, siehe gegenwärtige Umstrukturierungsprozesse in Berlin, Jugendaufbauwerk als Landesträger für Erziehungshilfen ).


§ 41 regelt die möglichen Hilfeleistungen für junge Volljährige.


§ 41 Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung


(1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt, in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.


(2) ...


(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.


Damit ist gewährleistet, daß in Anspruch genommene Hilfeleistungen nicht abrupt mit Eintritt der Volljährigkeit eingestellt werden müssen, und des weiteren besteht die Möglichkeit zur Leistungserbringung auch, wenn der Hilfebedarf erst zwischen dem 18. und 21. Lebensjahr eintritt. Die Versorgung über das 21. Lebensjahr hinaus bedarf jedoch einer besonderen Begründung. Voraussetzung für die Leistung ist, daß "die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist". Diese "individuellen Situationen" schließen u.a. auf Trebe sein, Bedrohung von Obdachlosigkeit, Suchtabhängigkeit etc. ein.


Die Hilfe wird nur gewährleistet, wenn es der Leistungsberechtigte wünscht. Ziel ist es, den Verselbständigungsprozeß und die Persönlichkeitsentwicklung des jungen Volljährigen mit sozialpädagogischen Angeboten zu unterstützen, und so die individuelle Lebenslage, ausgehend von der Persönlichkeit des jungen Volljährigen, zu verbessern. Damit verbunden ist ebenso die Beseitigung von sogenannten Mängellagen (durch Wohnraumbeschaffung, Lehrstellen-, Arbeitsplatzvermittlung). Dieser sozialpädagogische Ansatz als eine mögliche Form der Hilfeleistung erweitert die Hilfsangebote im Rahmen des KJHG wesentlich gegenüber den Möglichkeiten der Hilfeleistung nach dem BSHG § 72.


Der § 72 BSHG zielt darauf ab, die Schwierigkeiten, die der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegenstehen, zu überwinden und die äußeren, nicht primär personenbezogenen Konflikte zu lösen (Wohnungslosigkeit, Arbeitslosigkeit).


§ 72 Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten


(1) Personen, bei denen besondere soziale Schwierigkeiten der Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft entgegenstehen, ist Hilfe zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu gewähren, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. ...


(2) Die Hilfe umfaßt alle Maßnahmen, die notwendig sind, um die Schwierigkeiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mildern oder ihre Verschlimmerung zu verhüten, vor allem Beratung und persönliche Betreuung des Hilfesuchenden und seiner Angehörigen, sowie Maßnahmen bei der Beschaffung und Erhaltung einer Wohnung.


§ 42 KJHG regelt die sogenannte Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen. Dabei geht es in den überwiegenden Fällen nicht um eine sichere Verwahrung im ordnungspolitischen Sinne, sondern vielmehr um ein Angebot in einer Krisensituation, bei der es sich um eine vorläufige Unterbringung mit sozialpädagogischen Schwerpunkten handelt. Der Minderjährigen gewährte Rechtsanspruch auf eine Inobhutnahme begründet einen entsprechenden Notdienst rund um die Uhr (Beispiel Kinder- und Jugendnotdienst).


§ 42 Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen


(1) Inobhutnahme eines Kindes oder eines Jugendlichen ist die vorläufige Unterbringung des Kindes oder des Jugendlichen bei


1. einer geeigneten Person oder
2. in einer Einrichtung oder
3. in einer sonstigen betreuten Wohnform


Während der Inobhutnahme sind der notwendige Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen und die Krankenhilfe sicherzustellen. Mit der Inobhutnahme ist dem Kind oder dem Jugendlichen unverzüglich Gelegenheit zu geben, eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Während der Inobhutnahme übt das Jugendamt das Recht der Beaufsichtigung, Erziehung und Aufenthaltsbestimmung aus, der mutmaßliche Wille des Personensorgeberechtigten oder des Erziehungsberechtigten ist dabei angemessen zu berücksichtigen. Es hat für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zu sorgen, das Kind oder den Jugendlichen in seiner gegenwärtigen Lage zu beraten und Möglichkeiten der Hilfe und Unterstützung aufzuzeigen.


(2) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn das Kind oder der Jugendliche um Obhut bittet. ...


(3) Das Jugendamt ist verpflichtet, ein Kind oder einen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn eine dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen die Inobhutnahme erfordert. ...


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