Sehr geehrte Damen und Herren,

in der Anlage überreiche ich Ihnen meinen Widerspruch gegen den Bussgeldbescheid vom 30.10.2017, zugestellt am 02.11.2017.
Ich hoffe, dass damit dazu beitragen konnte, die Angelegenheit zu erledigen.

Mit freundlichen Grüßen
s.


Polizeiboot - Quelle: WikiCommons, siehe Beitrag untenGeneraldirektion Wasserstraßen und Schiffahrt
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Standort Hannover
Am Waterlooplatz 5
30169 Hannover

Berlin, 12.11.2017

Widerspruch Bußgeldbescheid

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Datum vom 30.10.2017 schicken Sie per Postzustellungsurkunde an die o.g. Adresse einen – im übrigen formal fehlerhaften - Bußgeldbescheid, in dem Sie der mir als Schiffsführer/ Eigner zur Last legen, mit einem nicht näher bezeichneten Segelboot am 09.06.2017 um 16:19 Uhr bei Mittellandkanal 101,510 verkehrswi­drig außerhalb einer Liegestelle an den Handläufen in der Spundwand festgemacht zu haben.

Gegen diesen Bescheid lege ich Einspruch und Widerspruch ein.

Zur Begründung:

Am 09.06.2017 gegen 15:50 Uhr kam im Mittellandkanal auf der Höhe Mindener Wasserkreuz Starkregen mit deutlich verminderter Sicht auf. Da zu diesem Zeitpunkt auch reger Schiffsverkehr herrschte, entschied die diensthabende Schiffsführerin, den diensthabenden Rudergänger anzuweisen, unverzüglich gem. § 6.30, Satz 5 BinSchStrO „Ein Fahrzeug oder ein Verband, das oder der kein Radar benutzen kann, muss bei unsich­tigem Wetter unverzüglich einen Liegeplatz aufsuchen.“ an einem geeigneten Liegeplatz anzulegen.

Da der in Höhe von Mittellandkanal 101,6 gelegene Liegeplatz für Sportboote vollumfänglich von anderen Sportbooten belegt war und ein anderer Liegeplatz für Sportboote nicht unverzüglich zu erreichen war, und gleichzeitig aufgrund der Verkehrssituation und der Sichtverhältnisse eine Weiterfahrt nicht möglich und gem. § 6.30, Satz 5 BinSchStrO auch nicht zulässig war, hat der Rudergänger in Absprache mit der Schiffsfüh­rerin neben dem Sportbootanleger festgemacht.

Die Option, an dem Liegeplatz für Sportboote an einem der Sportboote im Päckchen festzumachen, wurde wegen der größeren Einengung des Fahrwassers als ungeeignet verworfen. Die Option, zu einem anderen Liegeplatz weiter zu fahren, hätte der Maßgabe von § 6.30, Satz 5 BinSchStrO, widersprochen und war auch seemannschaftlich aufgrund des unsichtigen Wetters zu verwerfen. Andere Optionen nicht erkennbar.

Die Intervention von PHK Jochheim und PHK Schnabel-Lehmeier von der Wasserschutzpolizei Minden (Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein.) folgte genau zu dem Zeitpunkt, als das Wetter aufklarte und Schiffsleitung und Rudergänger die Einzelheiten des Ablege­manövers besprachen.

Daher rege ich an, dass die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt am Standort Hannover den Buß­geldbescheid nochmals sachlich, aber auch dienstrechtlich und dienstaufsichtlich klärt und erörtert, warum eine Handlungsweise, die in Anwendung der BinSchStrO erfolgte und seemannschaftlich angesichts der Rahmenbedingungen als einzig sinnvolle Maßnahme geboten war, von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt am Standort Hannover sanktioniert werden soll und warum PHK Jochenheim als Anzeigener­statter und Zeuge sowie PHK Schnabel-Lehmeier als Zeuge von der Wasserschutzpolizeiwache Minden nicht in der Lage waren, die besondere Umstände des Sachverhaltes wahrzunehmen und angemessen zu reagie­ren.

Abschließend biete ich der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt am Standort Hannover an,

  • das Verfahren einzustellen,
  • den Vorgang als erledigt zu den Akten zu nehmen und
  • den Vorgang als Lehrmaterial für interne Schulungen der Wasserstraßen- und Schifffahrt-verwal­tung des Bundes zu verwenden.

Bitte teilen Sie mir mit, ob wir so verfahren können.

Mit freundlichen Grüßen

s.


Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt
Standort Hannover
Am Waterlooplatz 5
30169 Hannover

Berlin, 28.05.2018

Ihr Schreiben vom 15.05.2018, eingegangen am 25.05.2018

Sehr geehrte Frau S.,

in Ihrem Schreiben vom 15.05.2018 schicken Sie eine Stellungnahme zu meinem Einspruch vom 12.11.2017. Diese Stellungnahme enthält eine Reihe von unzutreffenden Behauptungen.

Sie behaupten: „Allerdings haben Sie sich als Schiffsführer gegenüber der Wasserschutzpolizei ausgegeben. Auch auf Nachfrage bestätigten Sie, dass Sie Schiffsführer gewesen sind.“

Diese Aussage ist unzutreffend. Richtig ist: Auf Verlangen der Wasserschutzpolizeimenschen habe ich einige amtliche Dokumente vorgelegt. Weitere Erklärungen habe ich nicht abgegeben.

Sie behaupten: „Auch kann Ihre Darstellung des unsichtigen Wetters nicht gefolgt werden.“

Dazu stelle ich fest: Die Wettersituation zu diesem Zeitpunkt in dieser Region kann durch amtliche Wetteraufzeichnungen objektiv belegt werden.

Sie behaupten: „Laut Wasserschutzpolizei hätten Sie dort nur kurz festgemacht, um Kraftstoff zu erwerben.“

Dazu stelle ich fest: Diese Aussage ist nicht zutreffend. Ein Erwerb von Kraftstoff hat nicht statt gefunden und war auch nicht beabsichtigt.

Ich biete Ihnen an, das Verfahren als gegenstandslos zu betrachten und zu archivieren. Es steht Ihnen selbstverständlich frei, das Schifffahrtsgericht Minden zu bemühen.

Eine Kopie dieses Schreibens übersende ich meinem Anwalt des Vertrauens.

Mit freundlichen Grüßen

s.

 

Abbildung: https://commons.wikimedia.org/wiki/File:WSP_22_4151.jpg, Quelle: WikiCommons; Polizeistreifenboot 2012: Foto: Ein Dahmer

 

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