Projekt Eisop.org (2009-2021)
+++++ ARCHIV - Aktueller Hinweis +++++ Diese Seite wird seit 2016 nicht mehr aktualisiert.
Seit 2021 hat sich das Tätigkeitsfeld auf die Wohnungslosen_Stiftung - Selbstvertretung und Empowerment auf Augenhöhe verlagert. Schaut dort einfach mal vorbei.
Im Bedarfsfall - etwa für neue Projekte und Vorhaben - könnte das Institut jederzeit wieder aktiviert werden. Vielen Dank für Deine Aufmerksamkeit. +++++ Aktueller Hinweis Ende +++++
Herzlich willkommen auf der Homepage vom Europa-Institut für Sozialwissenschaften und Partizipation (EISOP). Das EISOP ist ein gemeinnütziges non-profit Institut mit Sitz in Berlin.
Der Name ist Programm. Es geht uns um eine sozialpolitische und sozialwissenschaftliche Betrachtung und Analyse gegenwärtiger Entwicklungen und ihre konkreten Konsequenzen für die Menschen und ihre Lebenswirklichkeit. Wir bleiben aber nicht im Abstrakten stehen und führen keine Studien um ihrer selbst willen durch und entwickeln keine Thesen im Elfenbeinturm. Das direkte und parteiliche Engagement für und vor allem mit Menschen, die arm, wohnungslos, arbeitslos, diskriminiert und ausgegrenzt werden, ist zentraler Bestandteil unserer Arbeit.
Theoretisch wie praktisch befassen wir uns mit Strukturen der Selbsthilfe, Selbstorganisation, Partizipation und des Empowerment. Der Sitz dieses Instituts ist Berlin, aber unsere Arbeit könnte überall stattfinden. Wir haben an uns selbst den Anspruch, eine Europäische Perspektive zu entwickeln und sind mit zahlreichen Korrespondentinnen und Partnern in ganz Europa und darüber hinaus verbunden. Wir verbinden Konzepte, Theorien und Methoden aus den Sozialwissenschaften mit konkreten gewaltfreien Aktionen und haben keine Berührungsängste. Wir sind demokratisch, basisorientiert, transparent & parteilich für Arme, Benachteiligte und Ausgegrenzte. Wir sind das EISOP, das Europa-Institut für Sozialwissenschaften & Partizipation.
Für Hinweise, Anregungen, Kritik und Rückmeldungen sind wir jederzeit dankbar. Sie können gerne mit uns Kontakt aufnehmen. Danke!
Dr. Stefan Schneider
Wissen ist Macht. Wir teilen unser Wissen gerne mit anderen zu folgenden Spielregeln: Die Inhalte auf dieser Seite vom Europa-Institut für Sozialwissenschaften & Partizipation von Dr. Stefan Schneider stehen unter einer Creative Commons Namensnennung-Keine kommerzielle Nutzung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 3.0 Deutschland Lizenz.
1. Kooperationspartner
Berlin & Deutschland
- Integrationsbeauftragter von Berlin
- AG Leben mit Obdachlosen , Berlin
- Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe e.V. , Bielefeld
- Bundesbetroffeneninitiative wohnungsloser Menschen,
Initiative Bauen Wohnen Arbeiten , Köln, Rolf Bünger und
St. Ursula Heim, Offenburg, Roland Saurer - Diakonisches Werk Berlin Brandenburg (Monika Wagner, Referentin für Interkulturelle Öffnung)
- Institut für Globales Lernen und Internationale Studien (IGLIS) an der FU Berlin , Prof. Dr. Manfred Liebel
- Wissenschaftszentrum Berlin, Forschungsbereich Zivilgesellschaft, Konflikte und Demokratie, Abteilung Migration, Integration, Transnationalisierung
- Habitat International Coalition (Deutschland: Witten-Herdecke)
EU – Länder
- EU,
FEANTSA European Federation of National Organisations Working with the Homeless, Brüssel - Polen,
MAZOWIA, Warszawa,
BARKA , Poznan - Slowakien,
HABITAT FOR HUMANITY SLOVACIA , Bratislava - Ungarn,
MENHELY, Budapest - Rumänien,
CASA IOANA , Bukarest - Dänemark,
SAND, København - Niedelande,
POORTGEBOUW , Rotterdam - Großbritannien,
CYMORTH CYMRU, Cardiff - Irland,
HOMELESS AGENCY, Dublin - Belgien,
Ministerie van de Wooncrisis, Brüssel - Frankreich,
Droit Au Logement - DAL, Paris - Italien,
CNCA , Rom - Spanien,
FUNDACIÓN RAIS, Valencia
ausserhalb der EU
- Türkei,
Prof. Dr. Bediz Yilmaz, Mersin - Ukraine,
NARODNA DOPOMOHA, Lviv - Russland,
Vesna Tomse , St. Petersburg - Israel,
MEIR PANIM , Tel Aviv - USA
Prof. Dr. Jürgen von Mahs, New York City
Prof. Dr. Hillary Silver, Brown University
Prof. Dr. David Novak,
2. Mögliche weitere Fördergeber
- Europäischer Integrationsfonds, Programmjahr 2007 - 2013
- Das Aktionsgruppenprogramm des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung unterstützt mit bis zu 510 Euro Aktionen von Gruppen, auch wenn diese kein eingetragener Verein sind. Die Gelder werden quartalsmäßig vergeben, 25 % der beantragten Aktionskosten muss die Gruppe selbst tragen. Ihr Antrag sollte mindestens acht Wochen vor der Aktion bei InWent vorliegen.
Mehr Informationen unter www.inwent.org oder bei Melanie Büchel (02 28) 44 60 19 95, melanie.buechel at inwent.org - Bei der Stiftung Umverteilen gibt es für eingetragene Vereine einen Topf , mit dem Sachmittel, Honorare, Publikationen und Veranstaltungen von Basisgruppen gefördert werden. Besondere Antragsfristen existieren nicht. Mehr Informationen unter: www.umverteilen.de oder (0 30) 7 85 98 44, stiftung at umverteilen.de
- Die Stiftung Nord-Süd-Brücken unterstützt ostdeutsche Gruppen. Hier müssen Antragsfristen beachtet werden, die Sie bei der Stiftung erfahren. Mehr Informationen unter: www.nord-sued-bruecken.de oder bei Kathrin Buhl (0 30) 42 85 13 85, info at nord-sued-bruecken.de
- Auch der Katholische Fonds vergibt Gelder an Aktionsgruppen, Gemeinden, usw. für Seminare, Aktionen und Publikationen. Die Anträge für kleine Aktionen (bis 1.500 Euro) müssen immer Mitte des Vormonats vor Projektbeginn eingetroffen sein.
Mehr Informationen unter: www.katholischer-fonds.de oder Theresia Koller (0 89) 51 62 24, t.koller at katholischer-fonds.de - Der Evangelische Entwicklungsdienst (EED) fördert entwicklungspolitische Bildungsarbeit in Deutschland. Ihre Unterlagen sollten mindesten sechs Wochen vor Beginn der Aktion beim EED eintreffen.
Mehr Informationen unter www.eed.de oder (02 28) 81 01 23 11, abp at eed.de
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§ 1 Firma und Sitz, Dauer, Geschäftsjahr
- Die Firma der Gesellschaft lautet: Europa-Institut für Sozialwissenschaften & Partizipation, kurz: EISOP.
- Die Rechtsform ist eine gemeinnützige Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), kurz: gUG (haftungsbeschränkt).
- Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin
- Die Gesellschaft ist auf unbestimmte Zeit geschlossen.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck der Gesellschaft
- Zweck der Gesellschaft ist die Förderung von
- sozialwissenschaftlicher Forschung, Theorie und Praxis,
- Erziehung, Bildung und lebenslangem Lernen,
- gesellschaftlicher Partizipation, insbesondere armer, benachteiligter und ausgegrenzter Menschen und Strukturen ihrer Selbsthilfe und Selbstorganisation sowie
- der europäischen Vernetzung und Integration auf allen diesen Gebieten.
- Das wird insbesondere verwirklicht durch
- konkrete Projekte in Theorie und Praxis, vorzugsweise solche, die Innovations-, Modell- oder Pilotcharakter haben,
- Konferenzen, Symposien, Seminare, Vorträge, Diskussionsveranstaltungen, Bildungsangebote, Studienreisen und -exkursionen,
- Publikationen, Ausstellungen.
- Die Gesellschaft strebt die Aufnahme in den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband – Landesverband Berlin e.V. an.
- Die Gesellschaft kann sich anderer Rechtsformen bedienen, um ihre Ziele und Zwecke zu erfüllen. Sie kann sich an anderen Körperschaften beteiligen, wenn dies der Erfüllung der Ziele und Zwecke der Gesellschaft dient.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
- Die Gesellschaft ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Gesellschafter/innen dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter/innen auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln der Gesellschaft erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Die Gesellschafter/innen erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer Sacheinlagen zurück.
- Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter/innen und den gemeinen Wert der von den Gesellschafter/innen geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband – Landesverband Berlin, der es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.
§ 4 Stammkapital
- Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 3,00 €. Es ist in bar einzuzahlen. Es ist sofort fällig.
- Von dem Stammkapital übernimmt
Dr. Stefan Schneider 1,0 €
J.W. 1,0 €
K.H. 1,0 €
§ 5 Organe der Gesellschaft
Die Organe der Gesellschaft sind
- die Gesellschafterversammlung
- die Geschäftsführung
- der Aufsichtsrat
§ 6 Gesellschafterversammlungen
- Gesellschafterversammlungen berufen die Geschäftsführer ein. Jede/r Geschäftsführer/in ist allein einberufungsberechtigt. Abweichend von § 50 GmbHG kann jede/r Gesellschafter/in die Einberufung einer Versammlung verlangen.
- Jede/r Gesellschafter/in ist schriftlich unter Angabe des Ortes, der Zeit und der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Der Lauf der Frist beginnt am zweiten Tag nach Aufgabe zur Post, wobei der Versammlungstag bei der Berechnung der Frist nicht mitgezählt wird. Für die Wahrung der Einberufungsformalien kommt es nur auf diese schrilftliche Einberufung an. Daneben ist jeder Gesellschafter, sofern er der Gesellschaft schriftlich eine email-Adresse mitteilt, gleichzeitig auch per email zu laden.
- Gesellschafterversammlungen sind nur beschlußfähig, wenn mindestens 75 % des Stammkapitals vertreten sind.
- Gesellschafterversammlungen finden grundsätzlich in den Geschäftsräumen der Gesellschaft statt. Die Versammlung wählt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen einen Vorsitzenden. Dieser leitet die Versammlung. Jeder Gesellschafter kann sich in der Gesellschafterversammlung durch einen Mitgesellschafter oder einen zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Dritten aufgrund schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
§ 7 Gesellschafterbeschlüsse
- Die Gesellschafter fassen die Beschlüsse in Versammlungen. Beschlüsse außerhalb von Versammlungen können, soweit nicht zwingendes Recht eine andere Form vorschreibt, schriftlich, mündlich, auch fernmündlich, per Telefax oder E‑Mail fassen, wenn sich jeder Gesellschafter an der Abstimmung beteiligt. Über jeden Beschluß ist vom Vorsitzenden der vorherigen Gesellschafterversammlung eine Niederschrift anzufertigen.
- Gesellschafterbeschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht das Gesetz oder dieser Gesellschaftsvertrag eine größere Mehrheit vorsehen. Änderungen dieses Gesellschaftsvertrages bedürfen einer Mehrheit von mehr als drei Viertel aller vorhandenen Stimmen. Abgestimmt wird nach Geschäftsanteilen. Je 100 € eines Geschäftsanteiles gewähren eine Stimme. § 47 Abs. 4 GmbHG findet keine Anwendung.
- Die Anfechtung von Gesellschafterbeschlüssen ist nur innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung des Protokolls möglich.
§ 8 Geschäftsführer
- Die Gesellschaft hat eine/n oder mehrere Geschäftsführer/in/en.
- Die Bestellung und Abberufung von Geschäftsführern/Geschäftsführerinnen sowie deren Befreiung vom Geschäftsführerwettbewerbsverbot erfolgt durch Gesellschafterbeschluss.
- XXXXXXXXXXXXBefreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB
§ 9 Jahresabschluss und Prüfung
- Die Geschäftsführung hat den Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang) sowie, falls gesetzlich oder durch Gesellschafterbeschluss vorgeschrieben, den Lagebericht für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzustellen und, falls Gesetz oder Gesellschafterbeschluss eine Prüfung vorsehen, dem/der Abschlussprüfer/in vorzulegen.
- Die Geschäftsführung hat den Gesellschaftern den Jahresabschluss und einen etwaigen Lagebericht - soweit eine Prüfung nach Handelsrecht zu erfolgen hat - gemeinsam mit dem schriftlichen Prüfungsbericht des Abschlussprüfers unverzüglich nach Fertigstellung mit ihren Vorschlägen zur Gewinnverwendung zur Beschlussfassung vorzulegen.
§ 10 Übertragung von Geschäftsanteilen
- Die Übertragung von Geschäftsanteilen oder von Teilen von Geschäftsanteilen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung aller Gesellschafter. § 17 Abs. 1 GmbHG bleibt unberührt.
- Den übrigen Gesellschaftern steht im Verhältnis ihrer Beteiligung ein Vorkaufsrecht zu. Macht ein Gesellschafter von seinem Vorkaufsrecht nicht innerhalb von zwei Monaten durch schriftliche Erklärung Gebrauch, geht das Recht anteilig auf die verbleibenden Gesellschafter über. Falls mehrere Vorkaufsberechtigte ihre Vorkaufsrechte ausüben, ist der Geschäftsanteil nach dem Verhältnis der Anteile der Vorkaufsberechtigten zu teilen, wobei die neuen Teilgeschäftsanteile durch 100 € teilbar sein müssen. Der Erwerb durch Vorkaufsberechtigte bedarf nicht der Zustimmung gemäß Abs. 1.
- Üben die Vorkaufsberechtigten das Vorkaufsrecht gemäß Abs. 2 nicht aus, sind die Gesellschafter zur Erteilung der Zustimmung gemäß § 8 Abs. 1 des Vertrages verpflichtet, es sei denn, es liegt ein von ihnen zu beweisender wichtiger, in der Person des Käufers liegender Grund vor.
§ 11 Einziehung (Amortisation)
- Die Einziehung von Geschäftsanteilen mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters ist zulässig.
- Die Zwangseinziehung von Geschäftsanteilen eines Gesellschafters ohne dessen Zustimmung ist zulässig, wenn
a) der Geschäftsanteil gepfändet und die Pfändung nicht innerhalb von drei Monaten, spätestens bis zur Verwertung des Geschäftsanteils aufgehoben wird;
b) das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gesellschafters eröffnet oder dessen Eröffnung mangels Masse abgelehnt wird;
c) in der Person des Gesellschafters ein Grund vorliegt, der seinen Ausschluss rechtfertigt;
d) der Gesellschafter seinen Austritt aus der Gesellschaft erklärt;
e) der Gesellschafter stirbt oder
f) sonstige wichtige Gründe in der Person des Gesellschafters vorliegen, wie ein schwerer Verstoß gegen die Treuepflicht des Gesellschafters. - Die Einziehung bedarf eines Gesellschafterbeschlusses, der mit einer Mehrheit von mindestens 75 % der Stimmen gefasst wird. Der von dem Einziehungsbeschluss betroffene Gesellschafter hat kein Stimmrecht.
§ 12 Einziehungsvergütung
- Die Einziehung ist zu vergüten. Die Vergütung besteht in einem Geldbetrag in Höhe von drei Vierteln des Verkehrswertes des eingezogenen Geschäftsanteils, höchstens aber in Höhe des auf den Geschäftsanteil eingezahlten Betrages.
- Die Einziehungsvergütung kann in bis zu drei Raten jeweils zu den drei dem Einziehungsbeschluss folgenden Bilanzstichtagen gezahlt werden.
§ 13 Abtretungsverlangen statt Einziehung
Statt der Einziehung kann die Gesellschaft nach ihrer freien Wahl verlangen, dass der Geschäftsanteil an die Gesellschaft, eine von ihr bezeichnete dritte Person oder an die übrigen Gesellschafter im Verhältnis ihrer Beteiligung abgetreten wird. Das Abtretungsverlangen an eine dritte Person bedarf eines Gesellschafterbeschlusses mit 3/4 Mehrheit der Stimmen. § 17 GmbHG bleibt unberührt.
§ 14 Kündigung oder Tod eines Gesellschafters
- Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft mit einer Frist von zehn Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres kündigen. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sie ist mittels eingeschriebenen Briefes an die Gesellschaft auszusprechen.
- Die Gesellschaft ist aufgelöst, wenn die Gesellschaft nicht innerhalb von sechs Monaten seit Zugang der Kündigung die Einziehung aller Geschäftsanteile des kündigenden Gesellschafters gemäß § xx erklärt oder deren Abtretung gemäß § xx verlangt. Der kündigende Gesellschafter nimmt ggf. an der Abwicklung teil.
- Im Fall des Todes eines Gesellschafters wird die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern mit dessen Erben oder den sonstigen von Todes wegen Begünstigten fortgesetzt, sofern die Gesellschaft nicht innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Todes gemäß §§ xx und xx die Einziehung des Geschäftsanteils beschließt oder dessen Abtretung verlangt. Die Erben des verstorbenen Gesellschafters haben bei der Beschlussfassung kein Stimmrecht.
§ 15 Aufsichtsrat
- Die Gesellschafterversammlung richtet einen Aufsichtsrat ein.
- Der Aufsichtsrat hat mindestens drei Mitglieder, deren Bestellung durch Beschluss der Gesellschafterversammlung erfolgt.
- Ein Mitglied des Aufsichtsrats ist auf Vorschlag des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, Landesverband Berlin e.v. zu wählen.
- Die anderen Mitglieder müssen unabhängig von der Gesellschaft sein.
- Die Amtszeit der Aufsichtsratsmitglieder beträgt 3 Jahre. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Die Aufsichtsratsmitglieder sind berechtigt, mit einmonatiger Frist ihr Mandat zu kündigen.
- Der Aufsichtsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzenden. Im Falle des vorzeitigen Ausscheidens des/der Vorsitzenden oder des/der stellvertretenden Vorsitzenden ist unverzüglich ein/e Nachfolger/in für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.
- Der Aufsichtsrat hält mindestens einmal jährlich eine Sitzung ab. Die Aufsichtsratsitzung wird durch den/die Vorsitzende/n, im Falle seiner Verhinderung durch den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen einberufen.
- Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend.
- Der Aufsichtsrat hat uneingeschränkte Auskunfts- und Informationsrechte in allen Angelegenheiten, die die Gesellschaft betreffen, insbesondere über die geschäftlichen Vorgänge und die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft.
- Der Aufsichtsrat erhält den Jahresabschluss und den jährlichen Lage- und Geschäftsbericht unverzüglich nach der Fertigstellung.
- Der Aufsichtsrat hat insbesondere folgende Aufgaben
- Entgegennahme und Beratung über den Jahresabschluss, den Lage-, Geschäfts- und Tätigkeitsbericht sowie den Haushalts-, Investitions- und Stellenplan,
- Beratung der Geschäftsführung,
- Beratung der Gesellschaft in Fragen der konzeptionellen Ausrichtung und strategischen Steuerung,
- Vorschlagsrecht zur Wahl der Abschlussprüfer.
- Die Arbeit im Aufsichtsrat erfolgt freiwillig, ehrenamtlich und ohne Vergütung. Aufwendungen und Auslagen können erstattet werden.
§ 16 Schriftform
Alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Vereinbarungen zwischen Gesellschaftern oder zwischen Gesellschaft und Gesellschaftern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, soweit nicht kraft Gesetzes notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist. Das gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Erfordernis der Schriftform.
§ 17 Salvatorische Klausel
- Soweit in diesem Vertrag nichts anderes bestimmt ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein, so wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung soll eine angemessene Regelung gelten, die dem am nächsten kommt, was die Gesellschafter gewollt hätten, wenn sie bei Vertragsschluss den Punkt beachtet hätten, sofern dies rechtlich möglich ist.
§ 18 Schlichtungsvereinbarung
- Die Gesellschafter verpflichten sich im Falle einer sich aus diesem Vertrag ergebenden oder sich darauf beziehenden Streitigkeit vor Klageerhebung bei einem Schiedsgericht oder einem ordentlichen Gericht eine Schlichtung durchzuführen.
- Eine Klage vor einem Schiedsgericht oder einem ordentlichen Gericht wird erst erhoben, wenn sich die klagende Partei vergeblich um die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens bemüht hat oder wenn nach einem erfolglosen Schlichtungsverfahren die Beendigung dieses Schlichtungsverfahrens bestätigt wird.
§ 19 Gerichtsstand
Gerichtsstand ist der Sitz der Gesellschaft.
§ 20 Bekanntmachungen
Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen nur im Bundesanzeiger.
§ 21 Gründungsaufwand
Der Gründungsaufwand (die Kosten der notariellen Beurkundung und der Eintragung im Handelsregister, sowie die sonstigen Steuern und Gebühren der Gründung) werden bis zum Betrag von 400 € von der Gesellschaft getragen.
Beschlossen auf XXXX in XXX am XXXX
Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis am Europa-Institut für Sozialwissenschaften & Partizipation
Ausgehend von den Empfehlungen der Deutschen Forschungsgemeinschaft hat das Europa-Institut die folgenden Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis beschlossen.
§ 1 Gute wissenschaftliche Praxis
(1) Die folgenden Regeln für eine gute wissenschaftliche Praxis sollen dazu beitragen, die Qualität wissenschaftlicher Arbeit zu fördern und damit wissenschaftliches Fehlverhalten zu verhindern.
(2) An eine gute wissenschaftliche Praxis sind folgende Anforderungen zu stellen:
- Die Untersuchungen sind nach dem neuesten Stand der Forschung durchzuführen. Dies setzt die Kenntnis und Verwertung des jeweils aktuellen Schrifttums und die Verwendung der dem Forschungsstand entsprechenden Methoden voraus.
- Bei der Präsentation oder Publikation wissenschaftlicher Erkenntnisse werden Einzelheiten der Theorien, Methoden und Forschungsdesigns, die für die Einschätzung der Forschungsergebnisse und der Grenzen ihrer Gültigkeit wichtig sind, mitgeteilt.
- Die im Rahmen empirischer Untersuchungen erhobenen primären Daten werden für die Dauer von zehn Jahren aufbewahrt.
- Bei empirischen Untersuchungen sind die Persönlichkeitsrechte von Probanden zu achten und die relevanten Datenschutzbestimmungen zu berücksichtigen.
- Weitere Wesensmerkmale wissenschaftlicher Arbeit sind das Ernstnehmen von Zweifeln und die Redlichkeit der Argumentation. Ergebnisse wissenschaftlicher Arbeit sollten nicht als festgestellt ausgegeben werden, solange sie nicht auf unabhängigem Wege Bestätigung gefunden haben; jede Interpretation bemisst sich nach den Kriterien der Plausibilität. Bei der wissenschaftlich erwünschten Auseinandersetzung mit anderen Auffassungen haben sich Forscherinnen und Forscher an die selbstverständlichen Standards einer integren Argumentation zu halten.
- Wissenschaftliche Erkenntnisgewinne werden in Form von Publikationen der Öffentlichkeit mitgeteilt. Ebenso wie die wissenschaftliche Untersuchung selbst ist auch die Publikation Teil des wissenschaftlichen Prozesses, für den die Autoren und Autorinnen die jeweilige (Mit)Verantwortung zu übernehmen haben.
- In Publikationen über Untersuchungen, die von Dritten gefördert oder in Auftrag gegeben wurden, werden die Finanzierungsquellen benannt.
§ 2 Zusammenarbeit und Leitungsverantwortung in Forschungs- und Projektgruppen
Die Leiterinnen oder Leiter von Forschungs- oder Projektgruppen tragen die Verantwortung für eine angemessene Organisation, die sichert, dass die Aufgaben der Leitung, Aufsicht, Konfliktregelung und Qualitätssicherung sowie der Begleitung des beteiligten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen sowie Partner und PartnerInnen eindeutig zugewiesen sind und tatsächlich wahrgenommen werden.
§ 3 Autorenschaft bei wissenschaftlichen Publikationen
(1) Sind an einer Forschungsarbeit oder an der Abfassung eines wissenschaftlichen Berichts mehrere Personen beteiligt, so kann als Mitautorin oder als Mitautor nur genannt werden, wer wesentlich zur Fragestellung, zum Forschungsplan, zur Durchführung der Forschungsarbeiten, zur Auswertung oder Deutung der Ergebnisse sowie zum Entwurf oder zur kritischen inhaltlichen Überarbeitung des Manuskripts beigetragen hat. Fühlt sich eine Mitautorin oder ein Mitautor übergangen, kann sie oder er die Vertrauensperson anrufen. Eine nur technische Mitwirkung bei der Datenerhebung vermag eine Mitautorschaft ebenso wenig zu begründen wie allein die Bereitstellung von Finanzmitteln oder die allgemeine Leitung der Abteilung, in der die Forschung durchgeführt wurde. Gleiches gilt für das bloße Lesen des Manuskripts ohne Mitgestaltung des Inhalts. Werden im Manuskript unveröffentlichte Beobachtungen anderer Personen zitiert oder Befunde anderer Institutionen verwendet, so ist - vorbehaltlich anderer anerkannter fachwissenschaftlicher Übung - deren schriftliches Einverständnis einzuholen.
(2) Durch das Einverständnis mit der Nennung als Mitautorin oder als Mitautor wird die Mitverantwortung dafür übernommen, dass die mitautorisierte Publikation wissenschaftlichen Standards entspricht. Dies gilt vor allem für den Bereich, für den eine Mitautorin oder ein Mitautor einen Beitrag geliefert hat; sie oder er ist sowohl für die Korrektheit des eigenen Beitrags wie auch dafür verantwortlich, dass dieser in wissenschaftlich vertretbarer Weise in die Publikation eingebracht wird.
(3) Finden sich einzelne Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler ohne Einverständnis in einer Veröffentlichung als Mitautorin oder als Mitautor genannt und sehen sie sich zu einer nachträglichen Genehmigung außerstande, so ist von ihnen zu erwarten, dass sie sich gegen ihre Aufnahme in den Autorenkreis bei der oder dem Hauptverantwortlichen und/oder bei der betreffenden Zeitschrift in ausdrücklicher Form verwahren. Unterlassen sie eine solche Distanzierung, so gilt dies als nachträgliche Genehmigung ihrer Aufnahme in den Autorenkreis mit entsprechender Mitverantwortung für die Veröffentlichung.
§ 4 Leistungs- und Bewertungskriterien
Originalität und Qualität haben als Leistungs- und Bewertungskriterien für Beförderungen, Einstellungen, Berufungen und Mittelzuweisungen stets Vorrang vor der Quantität der Publikationen oder sonstigen wissenschaftlichen Leistungen.
§ 5 Wissenschaftliches Fehlverhalten
(1) Wissenschaftliches Fehlverhalten liegt vor, wenn in einem wissenschaftserheblichen Zusammenhang bewusst oder grob fahrlässig ethische Normen verletzt werden, Falschangaben gemacht werden, geistiges Eigentum anderer verletzt oder sonstwie in unzulässiger Weise deren Forschungstätigkeit beeinträchtigt wird. Entscheidend sind jeweils die Umstände des Einzelfalles.
(2) Als Fehlverhalten gelten insbesondere:
1. Falschangaben, nämlich
- das Erfinden von Daten,
- das Verfälschen von Daten (z.B. durch Auswählen und Nichterwähnen unerwünschter Ergebnisse, ohne dies offen zu legen, oder durch Manipulation einer Darstellung oder Abbildung);
- unrichtige Angaben in einem Bewerbungsschreiben oder einem Förderantrag (einschließlich falscher Angaben zum Publikationsorgan und zu den angenommenen oder in Druck befindlichen Veröffentlichungen),
- unrichtige Angaben zur wissenschaftlichen Leistung von Bewerbern in Auswahl- oder Gutachterkommissionen.
2. Die Verletzung geistigen Eigentums in Bezug auf ein von einer oder einem Anderen geschaffenes urheberrechtlich geschütztes Werk oder von anderen stammende wesentliche wissenschaftliche Erkenntnisse, Hypothesen, Lehren oder Forschungsansätze durch:
- die unbefugte Verwertung unter Anmaßung der Autorschaft (Plagiat),
- die Nutzung von Forschungsansätzen und Ideen ohne Quellenangabe (Ideendiebstahl),
- die Anmaßung oder unbegründete Annahme wissenschaftlicher Autor- oder Mitautorschaft,
- die Verfälschung des Inhalts,
- die unbefugte Veröffentlichung und das unbefugte Zugänglichmachen gegenüber Dritten, solange das Werk, die Erkenntnis, die Hypothese, der Lehrinhalt oder der Forschungsansatz noch nicht veröffentlicht sind.
3. Die Inanspruchnahme der (Mit-)Autorschaft einer anderen Person ohne deren Einverständnis.
4. Die schwere Beeinträchtigungen von Forschungstätigkeit (einschließlich dem Beschädigen, Zerstören, oder Manipulieren von Geräten, Unterlagen, Hardware, Software oder sonstiger Sachen, die ein Anderer zur Durchführung eines Experiments benötigt).
5. Die Beseitigung von Primärdaten, soweit damit gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen § 1 Absatz 2 verstoßen wird.
(3) Eine Mitverantwortung für Fehlverhalten kann sich unter anderem ergeben aus
- aktiver Beteiligung am Fehlverhalten Anderer,
- einem Mitwissen um Fälschungen durch Andere,
- einer Mitautorschaft an fälschungsbehafteten Veröffentlichungen
- sowie grober Vernachlässigung der Aufsichtspflicht.
§ 6 Vertrauensperson
(1) Auf Vorschlag des Direktoriums wird vom Institut eine unabhängige Vertrauensperson bestellt, an die sich alle Angehörigen des Instituts wenden können, um in einem Konfliktfall vermitteln oder sich über die für eine gute wissenschaftliche Praxis zu beachtenden Regeln beraten zu lassen.
(2) Die Bestellung der Vertrauensperson erfolgt auf zwei Jahre; einmalige Wiederbestellung ist möglich.
(3) Die Vertrauensperson gibt dem Kuratorium zweimal jährlich Bericht über eventuelle Fälle wissenschaftlichen Fehlverhaltens.
§ 7 Verfahren bei wissenschaftlichem Fehlverhalten
(1) Erhält die Vertrauensperson konkrete Hinweise auf wissenschaftliches Fehlverhalten, so unterrichtet sie das Direktorium schriftlich unter Wahrung der Vertraulichkeit zum Schutz des Informanten bzw. der Informantin und des bzw. der Betroffenen, dem bzw. der Fehlverhalten vorgeworfen wird, über die erhobenen Anschuldigungen.
(2) Das Direktorium klärt den Sachverhalt und bespricht mit der Vertrauensperson, wie dem jeweils festgestellten Fehlverhalten abgeholfen werden kann.
(3) Die Vertrauensperson unterrichtet abschließend den Institutsrat und über die Entscheidung.
Berlin, 03.03.2010
Dr. Stefan Schneider,
Geschäftsführender Direktor
Guten Tag,
auf diesen Seiten stellt sich das Europainstitut für Sozialwissenschaften & Partizipation vor.
Dazu gehören:
Wer wir sind und was wir wollen
Grundsätze zur Sicherung guter wissenschaftlicher Praxis
Satzung / Gesellschaftervertrag des Europainstituts







