Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Maja Smoltczyk
Friedrichstr. 219
10969 Berlin
Berlin, 21.02.2017
Sehr geehrte Frau Smotzczyk, sehr geehrte Damen und Herren,
ich war Leistungsberechtigter nach SGB II bei dem JobCenter Pankow und habe am 28.05.2016 eine Beschäftigung aufgenommen. Die erste Lohnzahlung erfolgte am 28.06.2016. Das habe ich auch dem JobCenter Pankow ordnungsgemäß mit geteilt.
Nun verlangt das JobCenter Pankow von mir ungeschwärzte Mitteilungen der Lohnabrechnungen sowie ungeschwärzte Kontoauszüge, auf denen die Lohnzahlungen ersichtlich sind (siehe Anlage)
Ich möchte Sie bitten zu prüfen, ob und wie weit das zulässig ist. Nach meiner Rechtsauffassung ist für die Beurteilung der Gewährung von Leistungen lediglich maßgeblich, wann der erste Lohnzufluss stattfand, nicht aber deren Höhe. Das ist aber aus der Lohnabrechnung nicht ersichtlich.
Von daher würde ich dem JobCenter Pankow lediglich einen geschwärzten Kontoauszug zukommen lassen, der diese Daten - den Lohnzufluss und das Datum - darstellt, nicht aber den Arbeitgeber und das Höhe des Lohnes.
Ich bitte um Mitteilung, ob das so zulässig ist und ob Sie meine Auffassung teilen, dass ich aus Gründen des Datenschutzes dem Verlangen des JobCenters nicht zu folgen habe.
Vielen Dank schon im Voraus für Ihr Engagement. Ich freue mich auf Nachricht von Ihnen.
Mit freundlichen Grüßen
s.
[Abbildung] https://de.wikipedia.org/wiki/Datei:Schwaerzung-Gegenwartslexikon.jpg:Schwaerzung-Gegenwartslexikon.jpg