Stefan Schneider - Wohnungslosigkeit und Subjektentwicklung
"Wohnungslose"
JOHN führt als argumentative Begründung für diesen Begriff an:
- "Dieser Ausdruck bezeichnet genau den (...) definierten Personenkreis, der bisher mit dem Begriff 'Nichtseßhafte' bezeichnet wurde. Er bezeichnet als einziger relativ genau die Situation, in der sich die 'Nichtseßhaften' befinden und ist als einziger frei von falschen Eigenschaftszuweisungen. (...) Da die Situation der sog. Nichtseßhaften von der der in Wohnlagern und Übergangswohnungen untergebrachten obdachlosen Familien und Teilfamilien (...) grundlegend verschieden ist, dabei vor allem vom Leben unter freiem Himmel, in Treppenhäusern und in Unterkünften mit Schlafsälen gekennzeichnet ist, bedarf es in der Bezeichnung an sich nicht des Zusatzes "alleinstehend", weil das wesentliche Merkmal durch die Bezeichnung "wohnungslos" dargestellt ist."
(JOHN 1988, S. 35f).Auch der Begriff "Wohnungslose" wird zunächst nur als begriffliche Alternative für "Nichtseßhafte" eingeführt. Einen Schritt weiter geht der Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe aus dem Jahr 1991 zur Änderung der DVO zu § 72 BSHG, der nicht nur auf die Benennung besonderer Personengruppen wie die der "Nichtseßhaften" verzichtet, sondern auch bisherige Definition aufgibt. Stattdessen wird zur Beschreibung der gemeinten Personengruppe auf den Begriff der besonderen Lebensverhältnisse abgestellt, indem u.a. "auf die unmittelbar existenzbedrohenden Situationen (...) der fehlenden oder nicht ausreichenden Wohnung" (BAG-WH 1991a, S. 122f) verwiesen wird.
Dieser Ansatz folgt der von GREVE entwickelten Definition[19] von Wohnungslosigkeit, "die alle diejenigen einschließt, die kein 'Recht und keinen Zugang zu eigenem gesicherten und den Mindestansprüchen genügenden Wohnraum' haben. Zu GREVES Definition wird bemerkt, daß es nach diesem Maßstab 'Risikostufen für das Entstehen von Wohnungslosigkeit und entsprechend auch Stufen der Not gibt, die daraus entsteht. Folgende Rangstufen werden vorgeschlagen:
- "a. Menschen, die tatsächlich kein Dach über dem Kopf haben,
- b. Menschen, die in Einrichtungen untergebracht sind, die Wohnungslose für einen bestimmten Zeitraum beherbergen,
- c. Menschen in ungesicherten oder zeitlich begrenzten Mietverhältnissen,
- d. Menschen, die in Hinblick auf Wohnmöglichkeiten benachteiligt sind,
- e. Menschen, die aus Einrichtungen entlassen werden sollen und keine alternative Wohnmöglichkeit haben oder keinen Haushalt, dem sie sich anschließen können,
- f. Menschen, die unfreiwillig einen Haushalt mit anderen teilen,
- g. Einzelpersonen oder Gruppen in bestehenden Haushalten, in denen
- i. die Beziehungen zu übrigen Mitgliedern oder
- ii. die Lebensbedingungen für einen längeren Zeitraum in hohem Maße unbefriedigend oder unzumutbar sind,
- h. Einzelpersonen oder Gruppen, die in bestehenden Haushalten mit akzeptablen Beziehungen oder unter ebensolchen Bedingungen leben, es aber eindeutig vorziehen würden, für sich allein zu leben.
- Die Festsetzung von Schwerpunkten und Prioritäten kann nur innerhalb des spezifischen Kontextes der gesamten Gesetze, Regeln, Bestimmungen und Gebräuche eines jeden Landes erfolgen.'"
- (IVWSR 1987, S. 35)
Von einer ähnlichen Ausgangsposition geht auch der von SPECHT vorgestellte Definitionsansatz[20] aus:
- "* Obdachlosigkeit (Wohnungslosigkeit) bezeichnet eine Lebenslage, in der eine oder mehrere Personen, die einen Haushalt bilden, nicht in der Lage sind, sich Zugang zu einem gesicherten und den Mindestansprüchen genügenden Wohnraum zu verschaffen.
- * Wohnungsnot bezeichnet eine gesellschaftliche Situation, in der bestimmte Gruppen der Bevölkerung auf allen oder bestimmten regionalen Teilwohnungsmärkten aus strukturellen Gründen von Obdachlosigkeit (s.o.) betroffen sind."
- (SPECHT 1989, S. 19)
Anders als GREVE ist bei SPECHT eine Unterscheidung in zwei Hauptgruppen erkennbar:
- Hauptgruppe 1 ist von Wohnungsverlust betroffen, d.h. verfügt nicht über eine eigene Wohnung.
- Hauptgruppe 2 verfügt über Wohnraum, der Mindestansprüchen nicht genügt. In dieser Hauptgruppe sind zwei Teilgruppen "sehr wahrscheinlich" (SPECHT) enthalten:
* Die Teilgruppe a), die von Wohnungsverlust unmittelbar bedroht ist, d.h. entweder eine Räumungsklage oder eine sonstige Verdrängung aus der Wohnung steht kurz bevor.
* Die Teilgruppe b), die von Wohnungsverlust potentiell bedroht ist, d.h. eine Entwicklung wie bei Teilgruppe a) ist wahrscheinlich, zeitlich aber noch nicht genau absehbar.
- (Vgl. SPECHT 1989, S. 19)
In einem weiteren Differenzierungsschritt wird die Gruppe 1 der von Wohnungslosigkeit Betroffenen in 8 weitere Teilgruppen unterschieden:
- "a) Einzelpersonen und Paare, die völlig ohne Wohnung, dauerhafte Unterkunft und ohne Wohnsitz oder befristet in Heimen leben (diese Personen werden in der Regel als Nichtseßhafte und nicht als Obdachlose bezeichnet).
- b) Einzelpersonen und Familien, die (mit oder ohne Mietvertrag) in kommunalen Notunterkünften untergebracht sind.
- c) Einzelpersonen und Familien, die wegen Wohnungsverlust in gewerblich betriebenen (Billig)-Hotels und -Pensionen untergebracht sind (mit extremen Steigerungsraten).
- d) Einzelpersonen und Familien, die unfreiwillig aufgrund von Wohnungsverlust den Haushalt mit anderen teilen müssen.
- e) Alleinstehende Frauen (mit Kind), die in Frauenhäusern untergebracht sind.
- f) Einzelpersonen, Gruppen und Familien, die ohne Mietvertrag in illegal bewohnten Häusern leben (Squatter).
- g) Personen in Unterkünften des Arbeitgebers, im Hotel-, Gaststätten- und Baugewerbe, die mit Verlust des Arbeitsplatzes ihre Unterkunft verlieren.
- h) Personen in Anstalten (Psychiatrie, Suchtklinik, Erziehungsheime, Gefängnisse etc.), die nach ihrer Entlassung keine alternative Wohnmöglichkeit haben oder keinen Haushalt, dem sie sich anschließen können."
- (SPECHT 1989, S. 19. Zitat unter Auslassung der Zahlenangaben.)
Beide Ansätze zeichnen sich dadurch aus, daß die Definition von Wohnungslosigkeit inhaltlich am Begriff des Wohnens bzw. des Wohnraums erfolgt. Ausgangspunkt ist das Kriterium des "gesicherten und den Mindestansprüchen genügenden Wohnraums" (SPECHT 1989, S. 19). GREVE faßt dieses Kriterium noch weiter, indem er von "eigenem ... Wohnraum" ausgeht. GREVE benennt zwischen dem Ausgangspunkt der Definition und der Gruppe a) "Menschen, die tatsächlich kein Dach über den Kopf haben" weitere acht Rangstufen bzw. Risikostufen für das Entstehen von Wohnungslosigkeit. Im Unterschied dazu teilt SPECHT die Gesamtgruppe der Obdachlosen in zwei Hauptgruppen ein: Die Gruppe derer, die nicht über eine eigene Wohnung verfügen (Gruppe 1), und die Gruppe derer, deren Wohnraum den Mindestansprüchen nicht genügt (Gruppe 2). Darüberhinaus teilt SPECHT die Gruppe der von Obdachlosigkeit aktuell Betroffenen (Gruppe 1) in weitere acht Untergruppen anhand spezifischer Problemlagen und Umgangsformen in der Obdachlosigkeit.
Von besonderem Interesse ist besonders die Untergruppe a) der Gruppe 1: "Einzelpersonen und Paare, die völlig ohne Wohnung, dauerhafte Unterkunft und ohne Wohnsitz oder befristet in Heimen leben". SPECHT fügt ausdrücklich hinzu: "Diese Personen werden in der Regel als Nichtseßhafte und nicht als Obdachlose bezeichnet." (SPECHT 1989, S. 19). Entgegen der sozialhilferechtlichen Definition in § 4 DVO zu § 72 BSHG, in der die Gruppe der "Nichtseßhaften" als eine eigenständige Gruppe neben der Gruppe der Obdachlosen aufgeführt wird, ist bei SPECHT diese Gruppe ausdrücklich in der Gruppe der Obdachlosen enthalten. Zudem wird ausdrücklich diese Untergruppe a) nicht aufgrund der sozialhilferechtlichen Definition definiert, sondern es wird lediglich auf diese Begrifflichkeit verwiesen. Damit werden bei SPECHT die Geltung von Begriff und sozialhilferechtlicher Definition von "Nichtseßhafte" zwar benannt, gleichzeitig aber ihre Bedeutung relativiert.
Vor allem zwei Probleme ergeben sich aus dem von SPECHT vorgeschlagenen Definitionsansatz:
- Die erste Schwierigkeit besteht in der Frage, welches die Maßstäbe für eine Beurteilung des Kriteriums von "gesichertem und den Mindestansprüchen genügenden Wohnraum" sind und ab wann Obdachlosigkeit im Sinne von nicht gesichertem und nicht den Mindestansprüchen genügendem Wohnraum vorliegt.[21] In ähnlicher Weise fehlt auch ein Maßstab zur Beurteilung des Kriterium des "eigenen ... Wohnraums" in der Definition von GREVE.
- Die zweite Schwierigkeit besteht darin, die von SPECHT benannten acht Untergruppen der von Wohnungslosigkeit aktuell Betroffenen (Gruppe 1) trennscharf auseinanderzuhalten: Ein Vergleich der Teilgruppe a) mit den anderen Teilgruppen zeigt, daß insbesondere die Kriterien des Lebens "ohne ... dauerhafte Unterkunft und ohne Wohnsitz oder befristet in Heimen" auch für andere Teilgruppen zutreffend sind oder sein können. Auch die Unterbringung "in kommunalen Notunterkünften" (Teilgruppe b), "in gewerblich betriebenen (Billig)-Hotels und -Pensionen" (Teilgruppe c), "in Frauenhäusern" (Teilgruppe d) ist in einer Vielzahl der Fälle nicht dauerhaft oder befristet. Als mit der Teilgruppe a) gleichgestellt müssen diejenigen gelten, die "ohne Mietvertrag in illegal bewohnten Häusern leben." (Teilgruppe f): Von gesichertem Wohnraum im Sinne der Definition von Wohnungslosigkeit kann keine Rede sein. Auch die Teilgruppen g) und h) sind mit dem Unterkunftsverlust durch Verlust des Arbeitsplatzes (Teilgruppe g) oder durch Entlassung (Teilgruppe h) häufig völlig ohne Unterkunft und müssen dann der Teilgruppe a) zugeordnet werden.
Zusammenfassend kann damit zum Problem der Zielgruppendefinition festgehalten werden: Eine Zielgruppenbestimmung in Rückgriff auf den Begriff "Nichtseßhafte" und die sozialhilferechtliche Definition des Begriffs ist aus o.g. Günden der Mängel der Definition und der Problematik der Begrifflichkeit nicht sinnvoll. Diese Mängel sind auch dann nicht zu beheben, wenn - bei gleichzeitiger Beibehaltung der Definitionsfigur - der Begriff einfach ausgetauscht wird, bzw. wenn der neu eingeführte Begriff der 'alleinstehenden Wohnungslosen' ebenfalls spezifische Mängel aufweist. Trotzdem ist zu berücksichtigen, daß Begriff und Definition von "Nichtseßhaftigkeit" - bzw. in neueren Konzepten "alleinstehende Wohnungslose" - immer noch konstitutiv für den spezifischen gesellschaftlichen Umgang mit dem damit bezeichneten Problem sind. Wie bereits in Kapitel 2. ausgeführt, sind auch die Begriffe "Stadtstreicher" und/oder "Landstreicher" als Ansatzpunkt für eine Definition ungeeignet.
Es scheint plausibel, den Definitionsansätzen von GREVE und SPECHT zu folgen, die von den aktuell von Obdachlosigkeit Betroffenen sprechen. Das entscheidende Argument, daß für diesen Definitionsansatz spricht, ist, daß die Definition der Zielgruppe unter Bezugnahme auf das objektive Kriterium des Zugangs zu "Wohnraum" erfolgt:
- Wohnungslosigkeit (=Obdachlosigkeit) bezeichnet eine Lebenslage, in der eine oder mehrere Personen, die einen Haushalt bilden, nicht in der Lage sind, sich Zugang zu einem gesicherten und den Mindestansprüchen genügenden Wohnraum zu verschaffen. Aktuell von Wohnungslosigkeit betroffen sind Personen, die über keinen eigenen Wohnraum verfügen. Dies sind vor allem Personen (Einzelpersonen und Paare), die völlig ohne Wohnung, dauerhafte Unterkunft und ohne Wohnsitz oder befristet in Einrichtungen und Anstalten leben. (Diese Personen werden in der Regel als "Nichtseßhafte" bzw. "alleinstehende Wohnungslose" und nicht als Obdachlose bezeichnet und behandelt.)[22]
Der Hinweis auf "Nichtseßhafte" bzw. "alleinstehende Wohnungslose" meint den Zusammenhang von Definition laut § 4 DVO zu § 72 BSHG und die entsprechende gesellschaftliche Praxis der "Nichtseßhaftenhilfe": Die gesellschaftliche Praxis im Umgang mit Wohnungslosen (auch in der definitorischen Abgrenzung von "Nichtseßhaften" gegenüber den anderen in der VO zu § 72 BSHG benannten Gruppen, s.o.) ist widersprüchlich und auch nicht trennscharf. Wenn dennoch an den o.g. Definitionsansatz, der weitgehend dem Vorschlag von SPECHT folgt, festgehalten wird, ergibt sich eine definitorische Unschärfe, die schon in den von SPECHT benannten Untergruppen zum Vorschein kommt. Diese Unschärfe in der Zielgruppendefinition ist dabei ein durchaus erwünschter Effekt, da im Unterschied zur sozialhilferechtlichen Definition nicht über die Gewährleistung von Hilfeansprüchen zu entscheiden ist, sondern es gilt, im Prozeß einer empirischen Annäherung einen Tatbestand zu erfassen, der in die Problematik der sogenannten "Dunkelziffer" der Wohnungslosigkeit weit hineinreicht. Gleichzeitig wird auf die mit der sozialhilferechtlichen Definition von "Nichtseßhafte" in § 72 BSHG und auf die damit verbundene gesellschaftliche Praxis ausdrücklich Bezug genommen, ohne daß Begriff und Definition in dieser Studie normative Geltung zukommt.
Der aktuelle Stand der begrifflichen Auseinandersetzung in der Fachöffentlichkeit ist davon gekennzeichnet, daß auf institutioneller Ebene die bundesweite Ablösung vom Begriff "Nichtseßhafte" vollzogen wird. 1991 benennt sich die "Bundesarbeitsgemeinschaft für Nichtseßhaftenhilfe" (BAG-NH) in "Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe" (BAG-WH) um. Mit der Namensänderung dieser zentralen Dachorganisation kann der Prozeß als unumkehrbar gelten. Auch die "Berliner Initiative für Nichtseßhaftenhilfe" benennt sich 1992 in ihrer Jahresversammlung in "Berliner Initiative gegen Wohnungsnot" um. Auf sozialhilferechtlicher Ebene allerdings erfolgt die Gewährung von Hilfeleistungen für Wohnungslose nach wie vor aufgrund der in § 4 der DVO zu § 72 BSHG gegebenen Definition, die sich auf den Begriff "Nichtseßhaftigkeit" bezieht. Ein Vorschlag der BAG Wohnungslosenhilfe zur Änderung der DVO zu § 72 BSHG verzichtet auf die Benennung besonderer Personengruppen wie die der "Nichtseßhaften", und präzisiert den Begriff der besonderen Lebensverhältnisse, indem u.a. "auf die unmittelbar existenzbedrohenden Situationen (...) der fehlenden oder nicht ausreichenden Wohnung" (BAG-WH 1991a, S. 122f) abgestellt wird. Dieser Ansatz folgt der von GREVE entwickelten Definition von Wohnungslosigkeit, die "die alle diejenigen einschließt, die kein 'Recht und keinen Zugang zu eigenem gesicherten und den Mindestansprüchen genügenden Wohnraum' haben" (IVWSR 1987, im wesentlichen übernommen durch BAG-NH 1989). Erst diese inhaltliche, am Begriff des Wohnens orientierte Definition von Wohnungslosigkeit ermöglicht einen Zugriff auf insbesondere die Gruppe der Wohnungslosen, die offiziell gar nicht erfaßt werden. Eine Reihe neuerer Untersuchungen beziehen sich mehr oder weniger explizit schon jetzt auf diese Definition[23], inwiefern dieser Vorschlag aber zur geltenden sozialhilferechtlichen Realität wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch unentschieden.
Dieser Wandel in der begrifflichen Bestimmung des Problems ist m.E. ein weiteres Indiz für die These, daß Wohnungslosigkeit nicht mehr nur (als "Nichtseßhaftigkeit") eine marginale Erscheinung am Rand der Gesellschaft, sondern ein Problem mit einer allgemeineren gesellschaftlichen Bedeutung geworden ist. Dies vollzieht sich auf dem Hintergrund einer fortschreitenden Orientierung der sozialen Arbeit an der Lebenslage Wohnungsloser und ihren Interessen.
Im folgenden Abschnitt befasse ich mich mit dem Stand der empirischen Forschung. In einem ersten Exkurs gehe ich auf eine bedeutende empirische Quelle zu Beginn dieses Jahrhunderts ein (Emil KLÄGER). Anschließend diskutiere ich ausführlich die Arbeiten, die sich aus sozialwissenschaftlicher Perspektive mit dem Problem Wohnungslosigkeit auseinandersetzen. In einem zweiten Exkurs behandele ich eine Reihe von Arbeiten, die im weitesten Sinne im Grenzbereich der Sozialwissenschaft anzusiedeln sind: Selbstversuche oder künstlerische, literarische bzw. journalistische Annäherungen und Erfahrungsberichte. Und zum Schluß befasse ich mich mit der spezifischen Situation der Stadt Berlin hinsichtlich des empirischen Materials, insbesondere in Hinblick auf Daten zur neueren Entwicklung seit dem Fall der Mauer und der Einheit der Stadt. In einer abschließenden Bilanz bewerte ich die Ergebnisse der Durchsicht des empirischen Materials.
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© Text und Gestaltung: Stefan Schneider (zosch@zedat.fu-berlin.de)
Fotos: Karin Powser - Logo: Willly Drucker
Letzte Änderung: 08.12.97