Stefan Schneider - Wohnungslosigkeit und Subjektentwicklung
5. Methodologische Umsetzung der Untersuchung
5.1. Zielgruppe[2]
Im Unterschied zur nach wie vor gültigen sozialhilferechtlichen Definition (§ 4 DVO zu § 72 BSHG), die sich auf den Begriff "Nichtseßhafte" bezieht, wird in der hier vorgelegten Untersuchung Bezug genommen auf einen Ansatz, der dem Vorschlag der Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosenhilfe aus dem Jahr 1991 zur Änderung der DVO zu § 72 BSHG im wesentlichen entspricht. Hier wird auf Begriff und Definition von "Nichtseßhafte" verzichtet, stattdessen wird zur Beschreibung der gemeinten Personengruppe auf den Begriff der besonderen Lebensverhältnisse abgestellt, indem u.a. "auf die unmittelbar existenzbedrohenden Situationen (...) der fehlenden oder nicht ausreichenden Wohnung" (BAG-WH 1991a, S. 122f) verwiesen wird. Das Problem und die davon betroffene Gruppe wird unter Bezugnahme auf das Kriterium Wohnung defininiert. In Anlehnung an die von GREVE 1987 (vgl. IVWSR 1987) und SPECHT 1989 (BAG-NH 1989) vorgeschlagenen Definitionen werden Problem und Zielgruppe wie folgt defininiert:
- Wohnungslosigkeit bezeichnet eine Lebenslage ohne Zugang zu einem eigenen, gesicherten und den Mindestansprüchen genügenden Wohnraum.
- Wohnungslose sind aktuell vom Wohnungsverlust betroffen, d.h. sie verfügen nicht über eine eigene Wohnung.
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© Text und Gestaltung: Stefan Schneider (zosch@zedat.fu-berlin.de)
Fotos: Karin Powser - Logo: Willly Drucker
Letzte Änderung: 08.12.97